Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der vorhandenen Informationen beantworten möchte.
Generell besteht leider kein Recht, eine automatische Vertragsanpassung an die Bedingungen der Arbeitslosigkeit beziehungsweise der Kurzarbeit zu verlangen. Zumal sich kein Versicherer auf eine Zahlungsmodalität „ Zahlung nach sechs Wochen“ einlässt.
Auch eine außerordentliche Kündigung des Versicherungsvertrages erscheint mir kaum möglich, da bereits § 14
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) selbst bei der Insolvenz des Versicherungsnehmers vom Bestehen des Vertrages ausgeht, außerdem generell der Verweis auf die regelmäßige Kündigungsfrist dem Versicherungsnehmer nicht unzumutbar ist. Mehr lässt sich dazu jedenfalls im Rahmen der summarischen Prüfung nicht sagen.
Allerdings haben sie trotzdem im Hinblick auf die Krankentagegeldversicherung eine Möglichkeit, der drohenden übermäßigen Kostenbelastung zu entgehen:
1.Nach § 15 b) der Musterbedingungen für Krankentagegeld (MB/KT) endet das Versicherungsverhältnis bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzungen für die Versicherungsfähigkeit. Das bedeutet (zu deutsch), dass in der Krankentagegeldversicherung als Verdienstausfallversicherung in der Regel nur Personen versicherungsfähig sind, die regelmäßige Einkünfte aus abhängiger oder selbstständiger Tätigkeit erzielen. Mit anderen Worten heißt dies, dass sie im Falle der Arbeitslosigkeit ein Sonderkündigungsrecht insoweit haben. Dies gilt aber nicht für den Fall der Kurzarbeit.
2.Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Kurzarbeit beziehungsweise Arbeitslosigkeit keinen Berufswechsel darstellen; ferner ergäben sich selbst bei vorliegen eines Berufswechsels keiner anderen Ergebnisse.
3. Gegebenenfalls gibt es noch einen weiteren Rettungsanker. Wenn durch die Kurzarbeit ein Einkommen erreicht würde, so dass Ihre Gattin wieder versicherungspflichtig bei der gesetzlichen Krankenkassen würde, ergäbe sich auch ein Sonderkündigungsrecht für den gesamten Vertrag (§ 13 Abs. 3 VVG
), wonach binnen zwei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht das Versicherungsverhältnis rückwirkend zum Eintritt der Versicherungspflicht gekündigt werden kann. Allerdings müssten sie dann - was aber auch verpflichtend wäre - wieder in die gesetzliche Krankenkasse wechseln.
4. Ich würde Ihnen empfehlen, der privaten Krankenversicherung die komplette Kündigung des Krankentagegeldvertrages anzudrohen. Vielleicht lässt sie sich dann darauf ein, mit von Ihnen gewünschten Konditionen eine Änderung herbeizuführen. Erfahrungsgemäß sind die privaten Krankenversicherer sehr erpicht darauf, Krankentagegeldversicherung abzuschließen beziehungsweise zu erhalten.
5. Zuletzt könnten Sie natürlich den gesamten Vertrag kündigen und zu einem anderen Krankenversicherer wechseln – sofern dies bei Ihnen aufgrund des Gesundheitszustandes und des Alters noch Sinn macht.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keinen besseren Bescheid geben kann, hoffe aber, Ihnen weiter geholfen zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Hellmann
Rechtsanwalt
www.anwaltskanzlei-hellmann.de
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