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Privatdarlehen aus Fern - Ost

23. August 2006 20:13 |
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Steuerrecht


Ich habe bereits auf zwei gestellte Fragen eine Antwort bekommen
und stelle hier nochmals eine (Teil-) Zusatzfrage:

Ich habe seit Jahren geschäftlich in Cina (Produktion) zu tun.
Einer meiner Geschäftsfreunde hat mir im Jahr 2000 ein zinsloses Darlehen von 100.000 DM gegeben. Bei der soeben durchgeführten Betriebsprüfung wurde ich aufgefordert den Darlehensgeber zu benennen, was ich bisher noch nicht getan habe.

Welche (Kontroll-)Möglichkeiten hat das Finanzamt bei einem
Geschäftsdarlehen aus China (übermittelt und ausgehändigt
wurde das Geld bei einer der jährlich stattfindenden Messen
in Frankfurt) ?

-- Einsatz geändert am 24.08.2006 08:33:33

Sehr geehrter Fragesteller,

gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage zu Ihrem Problem des Geschäftsdarlehens.

Sollten Sie dem Finanzamt gegenüber erklären, die 100.000 DM stammen aus einem Geschäftsdarlehen aus China, dann eröffnen Sie dem Betriebsprüfer wahre und fast unbegrenzte Möglichkeiten Sie richtig in Schwierigkeiten zu bringen.

Sie trifft nämlich bei Auslandsgeschäften eine erhöhte Mitwirkungspflicht gemäß § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung. Sie müssen dann nicht nur den angeblichen Darlehensvertrag vorlegen, sondern auch eine beglaubigte Kopie in deutscher Übersetzung. Gleichzeitig müssen Sie die Auszahlung des Darlehens, Höhe, Zeitpunkt und von wem wurde das Geld ausgehändigt und in Empfang genommen bis ins Detail beweisen.

Es dürfen in Ihrem Fall keine Zweifel mehr offen bleiben, dass Ihnen das Darlehen ausgezahlt wurde. Es reicht hier auf keinen Fall aus, nur einen Lieferanten in China zu benennen, der Ihnen angeblich das Geld geliehen hat.

Der Betriebsprüfer kann sich ganz im Gegenteil zurück lehnen und Sie ins offene Messer laufen lassen. Denn nicht er muss Ermittlungen in einem solchen Fall anstellen, sondern Sie müssen Beweise vorlegen.

Darüber hinaus können Sie nicht einmal einwenden, die Beweise seien verloren gegangen oder Ihr damaliger Vertragspartner sei unauffindbar. Laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs tragen Sie bei Auslandssachverhalten eine Beweisvorsorgepflicht. Sprich Sie müssen dafür Sorge tragen, dass Beweismittel aus Auslandsgeschäften gesichert werden, um Sie bei einer Betriebsprüfung vorlegen zu können.

Der mir bekannte aktuellste Fall des BFH betraf einen Steuerpflichtigen, der einwandte, er könne bestimmte Dokumente nicht vorlegen, da diese im Zuge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Serbien verloren gegangen sind. Diese Argumentation hat der BFH mit einem Hinweis auf die Beweisvorsorgepflicht kurz und knapp niedergemacht.

Ein angebliches Darlehen aus Fernost kann Ihnen in Ihrem Fall mehr Probleme als Lösungen bringen.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Honsel
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 25. August 2006 | 08:40

Guten Morgen Herr RA Honsel,

danke für die schnelle und kompetente Antwort die ich soeben zur Kenntnis genommen habe.Sehen Sie in diesem Sachverhalt Ansatzmöglichkeiten für eine Lösung, die eine Mandatierung
zur Folge haben könnte ?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. August 2006 | 12:46

Sehr geehrter Fragesteller,

ich sehe im Moment keine Lösung Ihres Problems, außer Sie legen den wirklichen Zufluss des Geldes und deren Quelle offen. Ansonsten laufen Sie immer in Gefahr, dass eine Schätzung seitens des Finanzamtes droht.

Das bringt natürlich kaum etwas, wenn Sie damit einen Dritten in Gefahr bringen seinerseits geschätzt zu werden.

Da ich in den nächsten Tagne meine jetzige Kanzlei auflöse und mich einer anderen Kanzlei anschließe, sehe ich im MOment auch keine Möglichkeit, Ihren Fall zu übernehmen. Sie werden aber sicher kompetenten Rat eines Kollegen in Ihrer Nähe finden.

Mit freundlichen Grüßen
Patrick Honsel
Rechtsanwalt

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