Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
1)Mache ich mich strafbar, wenn ich mein Konto zur Verfügung stelle und stellvertretend Überweisungen tätige?
Sie können sich Beihilfe zur Vereitelung der Zwangsvollstreckung gen. § 288 Abs. 1 StGB
iVm § 27 StGB
strafbar machen, wenn die Behörde einen Strafantrag gem. § 288 Abs. 2 StGB
gegen Ihren Bruder stellt.
2) Gibt es ggf. einen Maximalbetrag, der für mich "ungefährlich" ist?
Nein, den gibt es nicht. Es reicht aus, dass Sie irgendein Teil des Vermögens Ihres Bruders beiseite schaffen bzw. Beihilfe dafür leisten.
3) Spielt eine Rolle, ob das Geld vom noch nicht gepfändeten Konto oder von einem Konto kommt, das inzwischen gesperrt ist?
In dem Fall Ihres Bruders spielt das keine Rolle, weil es für die Bejahung der Strafbarkeit der Beihilfe nur auf eine drohende Zwangsvollstreckung ankommt. Ihrem Bruder droht die Zwangsvollstreckung auf jeden Fall, so dass es irrelevant ist, ob das Konto gepfändet ist oder erst gepfändet werden soll, solange Ihr Bruder weiß, dass das FA zum zwangsweisen Durchsetzung seines Anspruchs schreiten will.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage ermöglicht zu haben. Diese Beratung kann nicht eine mündliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vor Ort ersetzen.
MIt freundlichen Grüßen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 14.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Koca,
vielen Dank das ist ja eine eindeutige Sachlage. Sie haben mir sehr geholfen
Sehr geehrte Fragestellerin,
es freut mich das zu hören.
Es ist ziemlich eindeutig. Beteiligung an Verschleierungshandlungen oder verdeckte Weiterübertragung von Vermögensteilen wie diese Überweisungen können die Gehilfenstellung begründen(Fischer, § 288 Rn. 14).
Mit besten Grüssen
Edin Koca
Rechtsanwalt
Alleine deswegen, dass Sie Ihr Konto zur Verfügung stellen, liegt noch keine Beihilfehandlung vor, wohl aber dann, dass Sie Überweisungen an Dritte tätigen. Unabhängig davon kann das FA die an Sie getätigte Überweisung nach dem § 3 Abs. 2
Anfechtungsgesetz anfechten und die Rücküberweisung verlangen, so dass Sie ein ziemlich hohes Risiko eingehen, wenn Sie sich darauf einlassen.
Mit freundlichen Grüssen
Edin Koca