Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Leider kenne ich die genauen Umstände nicht.
Bei Sixt denke ich an Mietwagen und Kartenzahlung.
Sie teilen nicht mit, ob sie Leistungen von Sixt in Anspruch genommen haben.
Den Zugang der Rechnung hat die Gegenseite zu beweisen.
Dies ist bei einer E-Mail nicht möglich.
Wenn aber die Gegenseite einen konkreten Tag mit Uhrzeit nennt, müssen Sie die Nichtzugang auch konkret bestreiten.
(Wenn die E-Mail in Ihrem Spam-Ordner landet, ist das Ihr Risiko.)
Da Sie keine Rechnung/Zahlungsaufforderung erhalten haben und wenn Sie auch sonst nicht wussten, welchen Betrag Sie schulden, so sind Sie nicht in Verzug geraten und haben auch keine Mahnkosten zu tragen.
Die Mahnkosten sind dann nicht berechtigt.
Insbesondere gilt auch nicht § 286 Abs. 3 S. 1 BGB
, da es auf Fälligkeit und Zugang einer Rechnung ankommt.
Zahlen Sie daher die Hauptforderung - wenn sie berechtigt ist - unverzüglich und widersprechen Sie den Mahnkosten.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt