Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:
Zu 1.) Bin ich im Verzug? Wenn ja, warum und seit wann?
Um mit der betreffenden Forderung in Verzug zu sein, müsste diese Forderung überhaupt bestehen.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie kostenpflichtige Dienste der Fa. Natural Weight in Anspruch genommen, so dass entsprechende Zahlungsansprüche für die Vertragslaufzeit entstanden sind.
Fraglich ist in Ihrem Fall allerdings, ob für den besagten Zeitraum, also vom 28.09.-27.12.07 gezahlt werden muss. Ich gehe von einer dreimonatigen Kündigungsfrist aus. Sie schrieben ja auch , dass Sie im herbst 2007 gekündigt haben, so dass diese Zeitraum ja auch hinkommt.
Im Zweifel wären Sie für eine frühere Kündigung auch beweispflichtig. Dieser Beweis, etwa durch den Nachweis eines Einschreibens mit Rückschein scheidet in Ihrem fall allerdings aus, so dass ich erhebliche Beweisprobleme bezüglich des Nachweises eines früheren Kündigungszeitpunktes.
Somit ist durchaus plausibel, dass die Firma NaturalWeight eine Forderung gegen Sie hatte, die diese dann an die Inkassofirma abgetreten hat.
Fraglich ist, ab wann Sie in Verzug sind. Da Sie bislang keine Rechnung erhalten haben, sind Sie auch nicht in Verzug (es sei denn sie haben den Vertrag nicht als Verbraucher mit der NaturalWeight abgeschlossen, wovon ich nach Ihrer Schilderung zunächst nicht ausgehe).
Dies ist in § 286 Abs. III S.1 BGB
geregelt, der wie folgt lautet:
“ Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;…………………….“
Da Sie keine Rechnung oder Zahlungsaufforderung erhalten haben, sind Sie nicht im Verzug. Den Zugang einer Rechnung muss grundsätzlich die Gegenseite beweisen.
Zu 2.) Welche Kosten kann der Gläubiger berechtigterweise über die Hauptforderung hinaus geltend machen?
In Ihrem Fall keine, weil Sie nach Ihrer Schilderung gar nicht im Verzug sind. Ansonsten den typischen Verzugsschaden, also insbesondere Verzugszinsen, Inkasso- sowie Anwaltsgebühren.
Zu 3.) Kann ich auf dem "Beweis" der Forderung bestehen, also zuerst die Belege einfordern?
Sicherlich können Sie das bestehen der Forderung bestreiten, was dazu führen würde, dass die Gegenseite das Zustandekommen eines Vertrages und die Fälligkeit der Forderung nachweisen müsste. Dementsprechend hätten Sie auch einen Anspruch auf Rechnungslegung.
Zu 4.) Wie sind die Aussichten vor Gericht? Ich stehe auf dem Standpunkt, dass die Eskalation nicht von mir ausgeht, da ich zugesagt habe, nachgewiesenermaßen berechtigte Forderungen auf jeden Fall zu begleichen.
Nach Ihrer Schilderung sind Sie nicht verpflichtet, die Verzugsfolgen zu tragen, da Sie nicht im Verzug sind, so dass Sie vor Gericht gute Chancen hätten. Die Forderung bleibt aber bestehen und könnte Ihnen grundsätzlich immer noch in Rechnung gestellt werden, da diese nicht verjährt ist.
Sollte die Gegenseite die gesamte Forderung einklagen sollten Sie den Anspruch sofort anerkennen bezüglich der Forderung (nicht aber bezüglich der Verzugskosten!)
Zu 5.) Wie soll ich mich jetzt verhalten?
Um nicht doch noch in Verzug zu geraten (die Inkassomahnugn kann als Zahlungsaufforderung/Rechnungsstellung gewertet werden), sollten Sie ermitteln, wie hoch der Rechnungsbetrag ist, den Sie für den betreffenden Zeitraum entrichten müssten und diesen dann so schnell wie Möglich an die Gegenseite zahlen.
Sollte die Gegenseite weiterhin auf die Verzugszinsen/Inkasso-/Anwaltskosten bestehen, so sollte nsie einen Kollegen vor Ort mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.
So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben.
Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung.
Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Diese Antwort ist vom 11.06.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
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Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Danke für Ihre ausführliche Antwort.
Sie schreiben:
"...ermitteln, wie hoch der Rechnungsbetrag ist, den Sie für den betreffenden Zeitraum entrichten müssten und diesen dann so schnell wie Möglich an die Gegenseite zahlen."
Ursprünglicher Rechnungsbetrag ist klar, werde ich überweisen.
Folgende Nachfrage dazu:
Überweisung an wen? An den RA, der momentan beauftragt ist?
Sollte ich die Überweisung per Brief an den RA erläutern?
Sollte ich einen Vorbehalt formulieren, so etwas wie "ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs"?
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:
An wen Sie zahlen sollten, ist aus der Ferne anhand des aktuellen Sachstandes nicht ganz eindeutig. Eigentlich müssten Sie an die ursprüngliche Firma zahlen.
Dies hat die Forderung allerdings an die Inkasso-firma abgetreten, so dass dieseForderungsinhaberin geworden ist. Ob die Inkasso-GmbH diese Forderung immer nochhat oder etwa an die Anwaltskanzlei abgetretne hat, kann ausder Ferne leider nicht abschließend beurteilt werden.
Sie sollten sich diesbezüglich an den RA wenden, der gerade beauftragt ist. Eine kurze Erläuterung per Brief kann klarstellungshalber nicht schaden.
Einen Vorbehlat würde ich aber nicht aufnehmen, da die Ursprungsforderung ja unstrittig ist.
Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch viel Erfolg.
Mit freundlichem Gruß
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt