Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Fragen.
1.
Ein Sonderkündigungsrecht bzw. ein außerordentlicher Kündigungsgrund besteht immer dann, wenn der Anbieter die vertraglich vereinbarten Leistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß anbietet. Vorliegend entsteht ein solches Recht, wenn Sie das komplette Angebot, d.h. die von Ihnen gebuchtn Sportprogramme nicht sehen können. Dieses entsteht auch erst ab dem Zeitpunkt, wenn der Empfang der Programme nicht mehr möglich ist. Lediglich eine Vermutung oder Diskussion, dass die Programme nicht mehr empfangen werden können, ist als Kündigungsgrund nicht ausreichend. Zur Zeit ist es nach meiner Kenntnis so, dass über das Kabelnetz weiter die Sportprogramme (Bundesliga) übertragen werden. Hier wäre dann ein Sonderküdigungsrecht eher zu verneinen, anders als beim Empfang über Satellit. Es kommt eben hauptsächlich darauf an, ob das Programm weiter angeboten wird bzw. wurde. In dem Augenblick, wo sie das Programm nicht mehr empfangen können oder Ihnen konkret vom Vertragspartner mitgeteilt wird, dass das Programm nicht mehr angeboten wird, obwohl es vertraglich vereinbart war, besteht ein Kündigungsrecht.
2.
Regelmäßig werden Inkassobüros sie nicht persönlich besuchen. Forderungen sind Ihnen persönlich gegenüber rechtsstaatlich nur durh Gerichtsvollzieher vollstreckbar. Hierfür ist ein Titel notwendig, den das Inkassobüro evt. über ein gerichtliches Mahnverfahren versucht zu erlangen. Sofern dies der Fall ist, sollten sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und die Hinweise auf dem Mahnbescheid genau lesen.
3.
Sofern die Kündigung rechtmäßig und wirksam ist, können Sie mit Hilfe eines RA die o.g. Rechtslage mitteilen lassen. Ob dies an der Auffassung der Gegenseite etwas ändert, kann hier nicht prognostiziert werden. Jedenfalls sollte eine fachkundige Hilfe spätestens im Fall eines Mahnbescheides oder einer Klage hinzugezogen werden. Die Kosten sind hier mangels Angaben nicht genau kalkulierbar, sie richten sich nach dem Gegenstandswert und wäre hier für ein außergerichtliches Anschreiben mit ca. 75 - 130 Euro anzusetzen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntag. Gerne stehe ich Ihnen weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
www.rechtsbuero24.de
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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Rechtsanwalt Christian Joachim
Erst einmal Vielen dank für Ihre Antworten.
Als Nachfrage noch bitte :
Es wird über Kabel das Programm von ARENA ausgestrahlt. Ich hatte aber bei Premiere ein ABO. Nun schaltet Premiere das ARENA Programm für mich jedoch frei aber " Aufmachung und Inhalt" ist nicht wie das von mir gebuchte " Premiere " Programm.
Gilt in diesem Fall nicht auch ein Sonderkündigungsrecht?
Sehr geehrter Fragesteller,
sofern die Inhalte des Arena-Programms, genau die sind, die sie auch mit dem Premiere-Abo erhalten hätten, so würden bedenken gegen ein Sonderkündigungsrecht bestehen. Hier wäre zu prüfen, ob in den AGB eine Alleinerbringungsklausel oder ähnliches vorhanden wäre.
Andererseits würde rein formal schon eine Änderung des Vertrags eintreten. Diese muß jedoch auch eine bestimmte Intensität besitzen und richtet sich an den konkreten Formulierungen des Vertrages aus. Wenn dort nur steht, sie haben Zugang zu allen Bundesligaapielen und tatsächlich haben sie dies auch, dann ist ein Sonderkündigungsrecht äußerst fraglich. Alleine die Art und Weise des Abrufes ist hier nicht der ausschlaggebende Punkt.
Selbstverständlich läßt sich auch die Gegenauffasung vertreten, nämlich, dann wenn zB. die Fußballübertragungen Hauptbestandteil des Abos waren. Ursächlich wird aber immer der Umfang der Änderung des Programminhalts sein.
Auch ließe sich bei Einsicht in die AGB und den Vertrag möglicherweise eine genauere Prognose erstellen, Das Landgericht München I hat zB. mit Urteil vom 23.02.2006 (Az.:12 0 17192/05
) beliebige Leistungs- und Preisänderungsklauseln von PREMIERE für unwirksam erklärt und damit die Rechtsstellung des Verbrauchers gestärkt. Dieses Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Hierzu sollten Sie einen Kollegen vor Ort aufsuchen. Auch ich stehe Ihnen gerne weiter zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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