Sehr geehrte Ratsuchende,
da die neuen vertraglichen Leistungen zu Ihren Ungunsten abweichen, haben Sie ein Recht zur fristlosen Kündigung.
Schließlich haben Sie einen Vertrag abgeschlossen, in dem alle Leistungen inklusiv in einem Haus angeboten worden sind. Deswegen ist es Ihnen nun nicht zumutbar, diese ausgerlagerten Leistungen erst nach einem längeren Fußmarsch in einem anderen Haus in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen dürfen sich die Betreiber im Vertrag keine Leistungsänderungen vorbehalten.
Die fristlose Kündigung sollte schriftlich per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Von der fristlosen Kündigung sollten Sie sich auch eine Kopie machen und einen Zeugen benennen, der bezeugen kann, dass das Kündigungsschreiben durch Sie abgesendet worden ist. Dann können Sie im Streitfall zumindest Ihre Kündigung beweisen.
Ferner rate ich Ihnen, die Beiträge nicht mehr zu bezahlen. Sollten die Betreiber Sie verklagen, dann legen Sie als Beweis Ihre Kündigung und den Rückschein vor.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 28.01.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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