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Zahlungsverzug , Sonderkündigungsrecht

26. März 2022 14:50 |
Preis: 80,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Zusammenfassung

Es geht um das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bei einem Dienstvertrag.

Sehr geehrte Damen und Herren ,

wir sind ein Unternehmen für Gebäudereinigung und haben einen Dienstleistungsvertrag für Hausmeistertätigkeiten sowie Büroreinigung mit einem globalen Unternehmen geschlossen.

Eine großzügige Zahlungsfrist wurde vereinbart .Die Rechnung wird wie gewünscht vom Auftraggeber per mail am Ende des Leistungsmonats in die Zentrale des Auftraggebers gesendet und ist 45 Tage nach Rechnungseingang zur Zahlung fällig. Ohne eine weitere Zahlungsaufforderung / Mahnung tritt der Verzug am 46. Tag ein. Tritt der Verzug ein so werden automatisch Verzugszinsen fällig weiter wird automatisch das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet.So ist es im Vertrag schriftlich vereinbart.

Der Kunde befindet sich deutlich im Verzug. Wir werden nun das Gerichtliche Mahnverfahren einleiten.

Frage :
Können wir die Arbeit sofort ( da es fortlaufende Leistungen sind ) einstellen?
Können wir sofort Kündigen / Sonderkündigungsrecht?


Der Vertrag sieht eine normale Kündigungsfrist von 3 Monaten vor.

26. März 2022 | 15:42

Antwort

von


(1390)
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihren Fragen:

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

So § 626 BGB, der unabdingbar ist. § 626 ist zwingender Natur, sodass eine Abbedingung durch Parteivereinbarung nicht möglich ist. Vereinbarungen, die das Kündigungsrecht nach § 626 unzulässig einschränken, sind nach § 134 nichtig.

Wenn - wie Sie schreiben - der Kunde sich deutlich im Verzug befindet - sind Sie zur Leistung nicht weiter verpflichtet. Sie sollten das allerdings vorsorglich per Einwurfeinschreiben mit neuerlicher Fristsetzung (letzteres "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht") ankündigen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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