Gerne zu Ihren Fragen:
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
So § 626 BGB, der unabdingbar ist. § 626 ist zwingender Natur, sodass eine Abbedingung durch Parteivereinbarung nicht möglich ist. Vereinbarungen, die das Kündigungsrecht nach § 626 unzulässig einschränken, sind nach § 134 nichtig.
Wenn - wie Sie schreiben - der Kunde sich deutlich im Verzug befindet - sind Sie zur Leistung nicht weiter verpflichtet. Sie sollten das allerdings vorsorglich per Einwurfeinschreiben mit neuerlicher Fristsetzung (letzteres "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht") ankündigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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