Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider kann ich Ihnen hier keine positive Rückmeldung geben. Auch wenn Sie den Betrieb aufgegeben haben, bleiben die vertraglichen Verpflichtungen bestehen. Bei Kapitalgesellschaft ist hier eine Liquidation vorgesehen, die ein Sperrjahr von einem Jahr beeinhaltet, in dem alle Vertragsbeziehungen zu beenden und abzuwickeln sind.
Da es sich um Ihre Entscheidung handelt, den Betrieb aufzugeben und einzustellen, handelt es sich im eigentlichen Sinne nicht um den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Lediglich wenn bei einzelnen Unternehmen in den jeweils geltenden AGBs eine Regelung zu einem Sonderkündigungsrecht bei Wegzug bzw. Betriebsaufageb vorgesehen ist, können Sie ein Sonderkündigungsrecht in Anspruch nehmen.
Gleichwohl haben Sie die Möglichkeit mit den Unternehmen über eine vorzeitige Vertragsbeendigung zu verhandeln. Stellen Sie dar, dass die Dienstleistungen nicht mehr in Anspruch genommen werden und auch keine Einnahmen mehr erzielt werden.
In der Regel werden die jeweiligen Dienstleister im Kulanzwege Ihnen entgegenkommen.
Ein Anspruch auf eine vorzeitige Beendigung haben Sie aber leider nicht, wenn dies nicht in den AGBs vereinbart ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen