Sehr geehrter Ratsuchender,
1.Das Landgericht München I hat die Verbraucherrechte beim Bezahlfernsehen in einem in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil (Az.: 12 O 17192/05) gestärkt und mehrere Klauseln des Pay-TV-Anbieters Premiere für nichtig erklärt. Dies betrifft zunächst eine Klausel, mit der sich der Anbieter vorbehält, das Programmangebot, die einzelnen Kanäle, deren Nutzung und die Zusammensetzung der Programmpakete "zum Vorteil des Abonnenten zu ergänzen, zu erweitern oder in sonstiger Weise zu ergänzen". Nach Ansicht der Kammer handelt es sich um einen unwirksamen Leistungsänderungsvorbehalt zugunsten des Anbieters, da nicht hinreichend auf die Zumutbarkeit einer Änderung für den Kunden abgestellt werde. Was ein "Vorteil" für den Kunden sei, sei nicht ausreichend bestimmt. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass der Kunde aus einem umfangreichen Angebot von Kanälen und Programmpaketen ein spezifisches Leistungspaket wählt. Dieser Entscheidung kommt daher eine besondere Bedeutung zu, die bei der vorbehaltenen Beliebigkeit der Leistungsänderungsklausel nicht berücksichtigt wird.
2.In Ihrem Fall wurde zwar der Vertrag offenbar neu verhandelt. Jedoch konnten Sie den Vertrag gemäß § 314 BGB aus wichtigem Grund kündigen. Sie hatten bisher nur Sport gebucht und wurden dann Ende 2005 in einem Verkaufsgespräch dahin geführt, noch eine weitere Leistung in Anspruch zu nehmen. Diese hatten Sie weder gewollt noch initiiert. Problematisch ist hier die Beweislage. Jedoch liegt hier der Zusammenhang nahe, dass Sie in einen neuen Vertrag gedrängt wurden, damit Ihnen später mit dem Argument, Sie hätten jetzt nicht nur Sport, das Kündigungsrecht abgesprochen werden kann. Etwas anderes gilt dann, wenn Sie als Kabel Deutschland Kunde die Spiele weiterhin sehen können, für diese Kunden besteht kein außerordentliches Kündigungsrecht.
3.Ich rate Ihnen, mit Ihrer Angelegenheit zu einer Verbraucherzentrale zu gehen und sich dort zu informieren, ob andere derart Geschädigte bereits bekannt sind. Sollten Sie tatsächlich nochmals Post von Premiere erhalten, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt. Ihr Rechtsanwalt kann dann ein Schreiben an Premiere aufsetzen. Da Sie den Vertrag sofort gekündigt haben, sobald die Bundesligaspiele nicht mehr empfangen werden konnten, haben Sie die Voraussetzungen des § 314 BGB erfüllt und ist Ihre Kündigung nach der Schilderung wirksam.
4.Sie können Strafanzeige erstatten. Wenn zu dem Zeitpunkt, als Sie den Anruf erhalten hatten, bereits klar war, dass die Rechte nicht mehr von Premiere lizenziert werden können, liegt hier der Bertrugsverdacht nahe.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft bezieht sich nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Bestimmte Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht abschließend geklärt werden, da es hier auf die Details im Einzelfall ankommt. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.