Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts wie folgt:
Grundsätzlich sind Sie mit Premiere ein neues Vertragsverhältnis eingegangen. Die Frage ist, ob das Vertragsverhältnis auf ein Jahr begrenzt war oder ob sich das Vertragsverhältnis ohne Kündigung um ein weiteres Jahr verlängert hat.
Gemäß Nr. 6 der allgemeinen Geschäftsbedingungen/Premiere verlängert sich das Abo um weitere 12 Monate, sofern das Abo nicht 6 Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird.
Ich gehe davon aus, dass sich Premiere hierauf berufen wird. Nicht abschließend beantwortet werden kann anhand Ihrer Angaben, ob diese AGB wirksam einbezogen worden sind.
Sofern dieses aber der Fall ist, werden Sie die monatlichen Beträge zahlen müssen. Weiterhin sollten Sie in diesem Fall den Vertrag schriftlich zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtlichen Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
In dem Schreiben welches ich von Premiere habe wurden die AGB nicht erwähnt, und von einer automatischen Vertragsverlängerung wurde auch nichts geschrieben.
Aus Ihrer Antwort geht hervor, das die AGB beim Vertragsabschluß wirksam mit einbezogen werden müssen. Wie kann ich feststellen ob das bei meinem Problem der Fall gewesen ist?
Wenn es nicht der Fall ist, kann ich den Vertrag doch sicherlich anfechten?
In meiner Frage habe ich den Brief von Premiere 1:1 abgeschrieben, dort wird wie schon erwähnt nicht auf die AGB eingegangen
Sehr geehrter Fragesteller,
da vorliegend nach ihrer Kündigung ein neuer Vertrag geschlossen worden ist und offensichtlich die AGB nicht einbezogen worden sind, hat sich der Vertrag nicht verlängert. Premiere ist hier beweispflichtig dafür, dass die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind. Premiere wird dennoch weiterhin versuchen, die Forderung einzutreiben. Dies wird zunächst über ein Inkassobüro geschehen, in der Folge über eine Rechtsanwaltskanzlei.
Es empfiehlt sich daher, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Gerne stehen wir Ihnen hierfür zur Verfügung. Hierbei werden sich die Rechtsanwaltskosten selbsverständlich in einem angemessenen Rahmen befinden, so dass die Abwehr der Forderung für Sie auch wirtschaftlich sinnvoll ist.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt