Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach vorläufiger Einschätzung aufgrund Ihrer Angaben würde ich ein solches Gewinnspiel für zulässig erachten.
Gewinnspiele sind in der Regel nur verboten, wenn sie in irgendeiner Weise entgeltlich veranstaltet werden.
Wenn ein Gewinnspiel jedoch absolut kostenlos veranstaltet wird, dann fällt es in der Regel nicht unter das gesetzliche Verbot.
Der insofern einschlägige Glücksspielstaatsvertrag sagt in § 3 Abs. 1:
„Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt."
Ein anderer gesetzlich geregelter Bereich der Gewinnspiele untersagt ist das Wettbewerbsrecht, wenn z.B. ein bestimmter Werbeeffekt für ein Unternehmen bzw. Produkte erreicht werden soll.
Da Sie nach Ihren Angaben auch nicht als gewerblich sondern als Privatperson handeln kommt ein Verbot bzw. eine Abmahnung nach diesen Regelungen gleichfalls nicht in Betracht.
Auf die von Ihnen gestellten Fragen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Verpflichtung aus Gewährleistung besteht z.B. im Kaufrecht.
Im Rahmen einer Schenkung hat ein Schenker nur den Mangel einer Sache zu vertreten, wenn er ihn arglistig verschweigt.
Daher dürfen Sie z.B. nicht Sachen bei einem Gewinnspiel ausloben, von denen Sie bereits im vorhinein wissen, daß sie defekt sind.
Ansonsten unterliegen Sie jedoch nicht der Gewährleisungspflicht wie im Kaufrecht.
Zusammenfassend würde ich daher nach vorläufiger Einschätzung sagen, daß Ihr Vorhaben grundsätzlich zulässig ist.
Sollten Sie mit dem Gewinnspiel jedoch zusätzliche weitere Ziele verfolgen, oder dieses im größeren Rahmen durchführen wollen, würde ich Ihnen eine anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Vorhabens anraten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sie können mich bei weiteren Fragen auch über die angegebene E-mail Adresse kontaktieren.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
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