Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt.
Sie haben die Sachmängelrechte des BGB.
Ich gehe davon aus, dass Sie als Verbraucher bei einem Unternehmer gekauft haben.
Eine Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB
).
"Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet." (§ 434 Abs. 1 S. 2 Ziffer 1 BGB
).
Ein Schwamm muss länger als 15-mal halten.
Das Auseinanderfallen der Schwämme stellt damit einen Mangel dar.
Sie haben das Recht auf Nacherfüllung (Neulieferung).
Der Händler war mit der Rückabwicklung einverstanden. Sie haben dann aber auch die mangelhafte Sache zurückzuschicken.
Vorliegend kann aber durchaus davon ausgegangen werden, dass der Händler wegen des geringen Warenwertes und die dementsprechen verhältnismäßig hohen Portokosten auf die Rücksendung verzichtet hat.
Es gilt § 476 BGB
. Da ein Mangel innerhalb von sechs Monaten aufgetreten ist, wird vermutet, dass der Mangel von Anfang vorgelegen hat, "es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar."
Sie müssen nicht beweisen, dass der Mangel von Anfang an vorlag.
Idealerweise können Sie den Schwamm dem Verkäufer zukommen lassen.
Es ist unwahrscheinlich, dass der Händler den geringen Geldbetrag geltend macht, zumal er beweisen müsste, dass der Schwamm keinen Mangel hatte.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Danke für Ihre Antwort.
Korrekt, ich habe als Privatperson bei diesem Unternehmer (gewerblicher Ebay Händler) gekauft.
Den Schwamm habe ich vernichtet, nachdem die Rückzahlung gekommen war. Stellt das ein Problem dar?
Sie schreiben "Der Händler war mit der Rückabwicklung einverstanden."
Das hat der Händler ja so nie gesagt, ich bin davon ausgegangen weil ich das Geld zurück erhalten habe.
Sehr geehrter Ratsuchender,
da Sie nicht zur Rücksendung aufgefordert wurden, sollten Sie mitteilen, dass Sie mit Rückzahlung davon ausgegangen sind, dass eine Rücksendung wegen der Kosten nicht notwendig ist.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt