Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
ES mag sein, dass eine etwaige Garantie bereits abgelaufen ist. Eine Garantie ist jedoch immer nur eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder des Herstellers, die unabhängig von der ohnehin geltenden gesetzlichen Gewährleistungspflicht eingeräumt werden kann.
Ich gehe davon aus, dass es sich bei dem Rasenmäher um Neuware gehandelt hat, bei der dann eine zweijährige Gewährleistungspflicht bestünde. Ich gehe weiter davon aus, dass es sich bei dem aufgetretenen Mangel nicht um einen solchen handelt, der aufgrund unsachgemäßer Bedienung o.ä. entstanden ist (Sie hatten den Mäher ja erst fünfmal in Gebrauch).
Daher dürften Ihnen nach wie vor die vollen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zustehen, d.h. Sie können Reparatur des Mähers auf Kosten des Verkäufers verlangen. Etwaige Versandkosten oder andere Kosten haben Sie nicht zu bezahlen. Fordern Sie den Verkäufer unter Setzung einer angemessenen Frist zur Behebung des Mangels auf. Sollte er sich weigern, können Sie einen Anwalt mit der Durchsetzung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.05.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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