Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Wie Sie schon richtig ausgeführt haben, besteht Ihrerseits gemäß § 4 Abs. 3 BetrAVG
ein Anspruch auf Übertragung der betrieblichen Altervorsorge, sofern die in Nummer 1 und 2 gegebenen Voraussetzungen vorliegen, wovon ich hier ausgehe.
Genau das war ja der Sinn der Schaffung dieses Kontrukts. Man wollte eine betriebsunabhängige Altersvorsorge, die der Arbeitnehmer sein ganzes Berufsleben bedienen kann.
Sie haben folgende Möglichkeiten:
Es bieten sich für Sie mehrere Möglichkeiten, die unverfallbaren Ansprüche einzusetzen. Sie können über den Unverfallbarkeitsbetrag (das ist Ihr auf dem Pensionskonto bestehendes Guthaben) wie folgt verfügen:
1. Ihre erworbenen Ansprüche in eine Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen,
2. Ihre erworbenen Ansprüche in eine Gruppenversicherung des neuen Arbeitgebers übertragen,
3. bei der von Ihnen gewählten Pensionskasse bleiben und selbst Beiträge einzahlen oder den Vertrag beitragsfrei stellen, sofern Ihr alter Arbeitgeber 5 Jahre lang Beiträge für Sie einbezahlt hat,
4. Ihre erworbenen Ansprüche in die betriebliche Kollektivversicherung des neuen Arbeitgebers übertragen.
Betragen Ihre Ansprüche (das vorhandene Guthaben) nicht mehr als € 10.800,-- (Stand: 2011), dann besteht die Möglichkeit, das Kapital durch die Pensionskasse als Einmalbetrag abzufinden.
Seit 2002 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, seinen Mitarbeitern auf Wunsch eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Welcher Art diese Betriebsrente zu sein hat, entscheidet dann allerdings der Arbeitgeber. Im ungünstigsten Fall hat der Arbeitnehmer den Vertrag selbst abzuschließen, der Arbeitgeber führt dann die Beiträge ab.
Das bedeutet, dass Sie entweder Ihre Ansprüche in die Pensionskasse oder die Gruppenversicherung Ihres Arbeitgebers übertragen oder sich mit einer Einmalzahlung abfinden lassen können.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte