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Polizeirecht Baden-Württemberg

28. Januar 2015 10:18 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um Organisation und Struktur polizeilicher Aufgabenerfüllung nach dem Polizeigesetz Baden-Württemberg.

Eine Person A macht unwahre Aussagen über das Verhalten einer anderen Person B bei der Polizei. Die Polizei erstellt darüber einen Bericht und schickt ihn an die Gemeinde und das Landratsamt ohne Dezernatangabe. Person B wird nicht informiert.

a) Welche Rechte oder Pflichten hat die Gemeinde beim Eingang des Polizeiberichts?
oder
Welche Rechte oder Pflichten hat der Bürgermeister beim Eingang des Polizeiberichts?

b) Welche Rechte oder Pflichten hat das Landratsamt beim Eingang des Polizeiberichts?

c) Welche Rechte hat die betroffenen Person B?

28. Januar 2015 | 14:52

Antwort

von


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41812 Erkelenz
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Sehr geehrte Fragesteller,


Ihre Fragen:

a) Welche Rechte oder Pflichten hat die Gemeinde beim Eingang des Polizeiberichts?

Antwort:

Grundsätzlich hat die Polizei die Aufgabe, Straf- oder OWi-Anzeigen entgegen zunehmen, zu bearbeiten und dann an die Staatsanwaltschaft oder die Ordnungsbehörde „abzuverfügen". Letzteres wird bei Ihrer Anfrage der Fall gewesen sein. Denn nur die OWi-Anzeige dürfte sie an die Gemeinde weiterleiten und zwar nur dann, wenn das zuständige Ordnungsamt der Gemeinde untersteht. Vgl. dazu etwa § 2 PolG BW sowie die unten zitierten §§.

Welche Rechte oder Pflichten hat der Bürgermeister beim Eingang des Polizeiberichts?

Antwort: Er hat die ordnungsgemäße Übersendung der Unterlagen zu prüfen, an die zuständigen Behörden weiterzuleiten oder an den Absender zurückzuweisen, sofern er nicht zuständig ist.

b) Welche Rechte oder Pflichten hat das Landratsamt beim Eingang des Polizeiberichts?

Antwort:
Hier ist die Antwort dieselbe, wie im Fall (a), sofern das Ordnungsamt dem Landrat (LR) unterstellt ist.

Allerdings kann – je nach den örtlichen Gegebenheiten in Ihrem Land - auch die Polizeibehörde dem LR unterstellt sein. Dann darf auch eine Strafanzeige, allerdings nur zu Zwecken der Dienst- bzw. Fachaufsicht an den LR als Dienstvorgesetzten übersandt werden. Das Ganze ist geregelt unter den §§ 70 – 76 ff. PolG BW

c) Welche Rechte hat die betroffenen Person B?

Antwort:

Sollte das Ganze – weil ohne „Dezernatsangabe" – in die Hände unzuständiger Bedienstete gelangt sein – so verstehe ich ihre Fragen – können Sie Dienstaufsichtsbeschwerde erheben, die - durchaus besser als ihr Ruf – Licht in diese Sache bringen muss, so dass dann weitere Schritte zu erörtern wären, etwa eine Überprüfung durch den/die Datenschutzbeauftragte/n Ihres Landes.

Abschließend: Unwahre Aussagen über das Verhalten einer Person kann Straftatbestände wie Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB ) erfüllen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

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