Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
da Sie mit den Briefen der Gegnerin Beweise für die beleidigenden und verleumderischen Aussagen haben, können Sie die Gegnerin im Wege einer Abmahnung zur Unterlassung und dazu auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist eine entsprechende Unterlassungserklärung verbunden mit dem Versprechen einer Vertragstrafe (bis zu 5.000 €) für den Fall der Zuwiderhandlung abzugeben. Wenn die Gegnerin diese Erklärung nicht fristgerecht abgibt, können Sie sie auf Unterlassung verklagen. Sie können auch eine entsprechende einstweilige Verfügung beantragen, wenn die Angelegenheit eilbedürftig ist.
Um Ihren Unterlassungsanspruch rechtssicher durchzusetzen, sollten Sie schon für die Erstellung der Abmahnung einen Rechtsanwalt beauftragen. Wenn die Gegnerin die Unterlassungserklärung abgibt oder im gerichlichen Verfahren unterliegt, muß sie Ihnen auch die Kosten des Anwalts erstatten.
Gern stehe ich für Ihre Interessenwahrnehmung zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, daß diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie im Zweifelsfall gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
Reinhäuser Landstraße 80
37083 Göttingen
Tel: 0551/43600
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Web: http://www.ra-vasel.de
E-Mail:
Guten Tag Herr Vasel,
vielen Dank für Ihre Auskunft, sie hilft mir schon weiter, weil ich auch - ohne gleich mit Anwalt aktiv zu werden - die Person T. mit den möglichen Konsequenzen konfrontieren kann.
Wie die Betreuerin andeutete, hat Person T. schon bei der Entscheidung über die Betreuung beim Amtsgericht gegen mich „Stunk gemacht", weil sie die Betreuung durch mich (was eigentlich der Wunsch meines Lebensgefährten war) verhindern wollte, was auch gelang. Den Inhalt der Schreiben an das Amtsgericht und später an die Betreuerin kenne ich nicht.
Aber kann ich mich auf Ihre Auskunft beziehen, mit dem Hinweis, dass sie künftig auch derartige Schreiben an das Amtsgericht und die Betreuerin zu unterlassen hat?
Nochmals Danke für die Hilfe.
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
selbstverständlich können Sie sich auf meine Auskunft beziehen und die Gegnerin auffordern, derartige Schreiben zu unterlassen.
Für eine formell einwandfreie Abmahnung ist es aber erforderlich, daß Sie die Behauptungen und Werturteile genau bezeichnen, welche die Gegnerin unterlassen soll.
Sie sollten also jedenfalls die Betreuerin bitten, Ihnen Kopien der entsprechenden Schreiben auszuhändigen. Außerdem sollten Sie beim Betreuungsgericht um Akteneinsicht bitten, um die dortigen Behauptungen der Gegnerin zu erfahren.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt