Sehr geehrter Fragesteller,
nach Ihrer Schilderung steht der § 186 StGB
, die üble Nachrede oder § 187 StGB
, die Verleumdung im Raum. Auf einen bestimmten "§" müssen Sie sich nicht berufen, denn die rechtliche Würdigung findet nach den durchgeführten Ermittungen statt, dass hier ein strafrechtlich relevantes Handeln im Raum steht ist unbesritten. Strikt zu trennen ist die strafrechtliche Verfolgung von der Zivilrechtlichen.
Zur Einleitung einer strafrechtlichen Verfolgung genügt es den Vorgang bei der Polizei anzuzeigen. Diese wird dann automatisch Ermittlungen einleiten. Im Rahmen dieser Ermittlungen werden diejenigen als Zeugen vernommen, die Sie als möglich angeben, oder die von der Polizei selbst ermittelt werden. Ein Zeugnisverweigerungsrecht steht diesen Personen nur im Ausnahmefall (nahe persönliche Beziehung uä.) zu. Im Regelfall müssen diese als Angaben machen, wenn Sie Angaben machen können. Allerdings besteht natürlich die "Gefahr", dass sich diese Personen darauf berufen "nichts mitbekommen" zu haben.
Kosten entstehen also bei der strafrechtlichen Verfolgung zunächst nicht, es sei denn, Sie wollen eine Anwalt ebenfalls mit der strafrechtlichen Verfolgung beauftragen, dies ist aber meist erst dann sinnvoll, wenn die Ermittlungen der Polizei/Staatsanwaltschaft zu schleppend verlaufen, oder dort falsche rechtliche Schlussfolgerungen getroffen werden.
Wenn Sie selbst Ansprüche gegen den "Straftäter" geltend machen wollen, z.B. auf Gegendarstellung/Widerruf, oder auf Schadenersatz, dann befinden Sie sich im Zivilrecht. Hier enstehen Kosten, da Sie selbst Ihr Recht verfolgen (lassen) müssen. Zunächst rate ich Ihnen aber die strafrechtlichen Ermittlungen abzuwarten, weil dann die Erfolgsaussichten einer zivilrechtlichen Verfolgung besser abgeschätzt werden können.
Mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin