Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Sie müssen als Zeuge im Ermittlungsverfahren generell keine Aussage machen. Dies gilt unabhängig von etwaigen datschutzrechtlichen Bedenken, die ich aber teile. Sie sind sicher nicht berechtigt, ohne gerichtlichen Beschluss persönliche Daten Ihrer Kunden weiter zu geben.
Selbst wenn Sie eine schriftliche Vorladung zur Polizei erhalten würden, müssten Sie nicht erscheinen.
Anders wäre dies nur, wenn Sie vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft geladen würden. Hier besteht eine Pflicht zu erscheinen.
Das Problem ist immer, dass eine Weigerung weitere Maßnahmen nach sich zieht. Weigern Sie sich, wird die Polizei im Zweifel einen richterlichen Beschluss zur Sicherstellung der Daten beantragen. Sie können natürlich auf einen Beschluss bestehen, die Folgen dürften aber für Sie unangenehmer sein, als wenn Sie jetzt mitarbeiten. Natürlich muss der Nachweis erbracht werden, dass es wirklich ein Ermittlungsverfahren gibt. Nur aufgrund eines Anrufes sollten Sie keine Kudendaten preisgeben.
Bitte bedenken Sie, dass jede Ergänzung des Sachverhalts zu einer veränderten Beurteilung führen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Familienrecht
Paulistr. 10
31061 Alfeld
Tel.05181/5013
Fax 24163
mail:anwaltwoehler@googlemail.com
Besten Dank für diese Ausführliche Schilderung.
Ich bitte noch die Beantwortung meiner bereits oben gestellten Frage ob der Beschuldigte Kunde mich irgendwie zur Rechenschaft ziehen kann wenn ich der Polizei nun ohne Gerichtsbeschluss Antworte (und damit defacto ja Einsicht in meine Unterlagen gewähre).
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
ob der Kunde Ansprüche gegen Sie hätte, hängt nicht zuletzt davon ab, was Sie in Ihren AGB´s mit dem Kunden vereinbart haben. Die Beantwortung von Fragen der Polizei wäre Ihnen grundsätzlich erlaubt, weil Sie keiner besonderen Schweigepflicht unterliegen, wie etwa Ärzte oder Anwälte. Eine mißbräuchliche Verwendung von Daten würde ich nicht sehen. Die Polizei kann Sie zwar nicht zwingen, eine Verweigerung nur aus datenschutzrechtlichen Gründen halte ich aber nicht für geboten und auch nicht für zweckmäßig.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt