Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des durch Sie mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sowohl nach § 1605 BGB
im Verhältnis zu den Kindern, denen Sie zum Unterhalt verpflichtet sind, als auch nach § 1580 BGB
gegenüber Ihrer geschiedenen Frau sind Sie verpflichtet Angaben über Ihr Einkommen und Ihr Vermögen zu machen.
Diese Ansprüche sind auch einklagbar, es kann auch verlangt werden, dass eidesstattlich versichert wird, dass die dazu gemachten Angaben wahrheitsgemäß und richtig sind, vgl. dazu § 235 FamFG
.
Bei Nichterfüllung der Verpflichtungen nach § 235 FamFG
kann das Gericht auch unmittelbar selbst Auskünfte bei Finanzamt einholen.
Soweit es sich um Ansprüche Ihrer Kinder auf Unterhalt handelt, ist es nach § 68 SGB VIII
auch möglich, dass das Jugendamt in Beistandschaft des Kindes direkt bei Ihrem Arbeitgeber oder beim Finanzamt Auskünfte einholt.
Sie haben allerdings in der Tat Recht, dass Ihre geschiedene Ehefrau keinen direkten Auskunftsanspruch gegen das Finanzamt hat, sondern den Weg über die Gerichte wird gehen müssen, um Auskünfte über Ihr Einkommen und Vermögen zu erhalten.
Mit freundlichen Grüßen
16.10.2019
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22:09
Antwort
vonRechtsanwältin Sonja Stadler
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