Sehr geerhter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich ich unter Zugrundelegung Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Ein Schadensersatzanspruch kann sich allein aus Staatshalftung ergeben, § 839 BGB
.
Eine drittbezogene Amtsplichtverletzung kann darin gesehen werden, dass durch Offenbarung von Tatsachen aus Ihrer Vergangenheit die Kündigung des Arbeitsplatzes provoziert wurde.
Dennoch muss ich Ihnen mitteilen, dass erhebliche Nachweisschwierigkeiten bestehen dürften. Ausserdem wird sich die berechtigte Frage stellen, ob die Kündigung nicht zumindest auch wegen der "aktuellen laufenden Ermittlungen " erfolgt ist. Das hat dann aber nichts mehr mit den Altdelikten zu tun, über die keine Auskunft mehr erteilt werden durfte.
In diesem Falle wäre ein Verdienstausfallschaden nicht mehr kausal auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen. Als Anspruchsteller muessen Sie sämtliche Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches beweisen. Dabei wird es auch problematisch sein, ob Ihre ehemaliger Arbeitgeben "für Sie aussagen " würde. Dieser wird sich auf die Frage der Begründung der 'Kündigung wahrscheinlich nicht auf die Antwort beschränken, diese seii wegen der Information über die früheren Delikte ausgesprochen worden.
Auch strafrechtich wird sich eine Verfolgung schwerlich durchsetzen lassen. Mehr als eine Beschwerdemöglichkeit sehe ich ebenfalls nicht.
Sicherlich kann zivilrechtlich der Versuch unternommen werden, Ansprüche auf Schadensersatz durchzusetzen. Die Erfolgsaussichten sind aber eher schlecht.
Ich hoffe, ihre Fragen damit beantwortet zu haben und wünsche trotz aller Hindernisse einen guten Start ins neue Jahr.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Fachanwalt für Familienrecht