Sehr geehrte Fragestellerin,
unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Informationen sowie Ihres Einsatzes erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt zu beantworten:
Rechtlich gesehen haben Sie eine Erklärung abgegeben, die Sie bei Kenntnis der Sachlage so nicht abgegeben hätten (Angebot von zwei Geräten statt einem). Ihren Ausführungen nach zu urteilen haben Sie sich damit bei der Erstellung des Angebots in einem so genannten Erklärungsirrtum befunden, der Sie zur Anfechtung des geschlossenen Kaufvertrages berechtigt.
Diese Anfechtung muss unverzüglich nach Kenntnis des Irrtums erfolgen.
Es kommt in Ihrem Fall somit entscheidend darauf an, ob sie in der E-Mail, die Sie dem Käufer geschrieben haben deutlich zu erkennen geben, dass es sich bei dem Angebot um einen Irrtum Ihrerseits handelt und dass Sie an Ihrer Erklärung und dem so geschlossenen Kaufvertrag nicht festhalten. Das Wort „Anfechtung“ muss dabei nicht unbedingt verwendet werden.
Diese Voraussetzungen erscheinen mir in Ihrem Fall erfüllt, so dass von einer wirksamen Anfechtung auszugehen ist. Zu Ihren Gunsten bzw. gegen den Käufer spricht zudem, dass er selbst davon ausgegangen ist, dass Ihr Angebot eigentlich nur für einen Fernseher zu erwarten wäre. Auf diese Erklärung sowie die Rechtsfolge daraus sollten Sie den Gegner nochmals hinweisen.
Ein angefochtener Vertrag gilt dem Grunde nach als nie geschlossen.
Das bedeutet, dass Sie, wie Sie bereits richtig festgestellt haben, den Kaufpreis wieder zurückerstatten müssen.
Zu Ihren AGB muss ich Ihnen mitteilen, dass diese ihnen nicht nur nicht weiterhelfen, sondern in der Form auch nicht im Rahmen von eBay verwenden sollten. Bereits die zitierten Auszüge sollten Sie ab sofort nicht mehr verwenden und alsbald anwaltlich überprüfen lassen Hier besteht ein hohes Abmahnrisiko.
Zum Ihrer dritten Frage: Sollte sich nach eingehender Prüfung herausstellen, dass eine wirksame Anfechtung nicht vorliegt kann der Käufer von Ihnen einen so genannte „Schadensersatz statt der Erfüllung“ fordern. Dies bedeutet, dass sie den Käufer so stellen müssen wie er gestanden hätte, wäre der Kaufvertrag vollständig erfüllt worden. Verkürzt bedeutet das: Sie müssen dem Käufer den Geldbetrag zahlen, den er für die Beschaffung eines gleichwertigen Gerätes benötigt.
Ich hoffe, Ihnen mit der Antwort weitergeholfen zu haben.
Bitte beachten Sie, dass anhand der zur Verfügung stehenden Informationen lediglich eine erste Einschätzung erfolgen konnte. Für eine umfassende Beratung ist Ihnen die weitere Beauftragung eins Rechtsanwaltes zu empfehlen.
Hierfür sowie für die Überprüfung Ihrer AGB stehen wir Ihnen selbstverständlich ebenfalls weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt
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Christian Grema
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die Antwort hat mir geholfen
leider habe ich keine Kopie der mails, da ich diese über ebay Geschrieben habe und keine Kopie davon erhalte.
können sie meine AGBs überprüfen lassen und so abädern das sie Rechtens sind ?
was kann ich noch tun um die Sache zu Regeln ?
Sehr geehrte Fragestellerin,
wie bereits geschildert sollten Sie die Gegenseite unbedingt auf die erklärte Anfechtung hinweisen. Möglicherweise könne Sie eine Einigung erzielen, etwa dahingehend, dass der Kauf des Einzelgerätes trotzdem stattfindet. Sie sollten in jedem Fall nochmals die Situation schildern, wie es zu dem vesrehentlichen Angebot gekommen ist und ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich um einen Irrtum gehandelt hat und sie den Kaufvertrag, wie er durch Zuschlag zustandegekommen ist, nicht aufrechterhalten sondern anfechten möchten.
Ansonsten bleibt Ihnen zunächst nur, abzuwarten, wie der Käufer reagiert. Da er von Ihnen etwas fordert (die Lieferung eines zweiten Gerätes) ist es auch an ihm, diese Forderung geltend zu machen. Sollte eine Kooperationsbereitschaft nicht bestehen, wird der Käufer eine Klage gegen Sie erheben.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollten Sie sich ebenfalls von einem Rechtsanwalt in der Angelegenheit vertreten lassen.
Eine Überprüfung Ihrer AGB kann ich selbstverständlich für Sie vornehmen. Da dies eine komplexe Angelegenheit ist schlage ich vor, dass Sie mich zu Beginn der nächsten Woche anrufen.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Grema
Rechtsanwalt