Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte schicken Sie mir den Link zu, dann kann ich die Frage gezielt an der konkreten Bewertung bearbeiten.
Sehr geehrter Ratsuchender,
bitte schicken Sie mir den Link zu, dann kann ich die Frage gezielt an der konkreten Bewertung bearbeiten.
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Bewertung kann grundsätzlich gelöscht werden, wenn diese unwahre Tatsachenbehauptungen enthält, oder aber als Meinungsäußerung in die sog. Schmähkritik abdriftet.
Bei der vorliegenden Bewertung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Diese ist entweder wahr, weil die Angabe 1-2,5 mm richtig ist, oder unwahr weil diese Angabe falsch ist.
Und selbst wenn diese wahr ist kann der Käufer aus diesem Grund keine negative Bewertung abgeben, denn die Angabe 1 mm ist klar unter der gesetzlichen Grenze von 1,6 mm, d.h. der Käufer wusste vor seinem Kauf, dass die Profiltiefe eventuell nicht ausreichen wird.
Damit darf er weder die Bezahlung verweigern, noch darf er aus diesem Grund eine negative Bewertung aussprechen.
Der Käufer kann also, am sinnvollsten mit anwaltlichem Schreiben aufgefordert werden die Reifen zu bezahlen und auch die negative Bewertung zu entfernen.
In diesem fall muss er auch für die Kosten des beauftragten Rechtsanwalts aufkommen.
Die Gerichte nehmen als Streitwert für eine falsche negative Bewertung einen Wert von 1.000,00 €, dazu käme noch der Kaufpreis und damit würden dann Rechtsanwaltskosen in Höhe von 201,71 € anfallen, die der Käufer zu tragen hat.
Ich hoffe ich konnte Ihre Fragen beantworten und Ihnen einen rechtlichen Überblick verschaffen.
Mit freundlichen Grüßen
Jan Gerth
Rechtsanwalt