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Planung Strangsanierung in bewohntem Zustand

| 17. März 2022 10:57 |
Preis: 55,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Zusammenfassung

Kann ich als Mieter gezwungen werden, mindestens zwei Wochen ohne Wasser und Abwasser auszukommen und muss ich unter diesen Bedingungen den Sanierungsarbeiten zustimmen?

Grundsätzlich müssen Mieter Sanierungsarbeiten laut § 555 a BGB dulden. Allerdings ist der Vermieter verpflichtet, Aufwendungen, die der Mieter infolge der Sanierung machen muss, in angemessenem Umfang zu ersetzen. In diesem speziellen Fall könnte die Wohnung als nicht bewohnbar angesehen werden und daher könnte ein Vorschuss für ein angemessenes Hotelzimmer verlangt werden. Eine parallele Mietminderung müsste allerdings angerechnet werden.

Guten Tag,
in unserem Haus ist eine Strangsanierung geplant. Die vorliegende Planung geht von zwei Wochen Dauer aus.
Für die Dauer der Arbeiten gibt es in den betroffenen Wohnungen weder Wasser noch Abwasser.
Der Vermieter bietet für diese Zeit an, ein WC im Erdgeschoss zu benutzen, dass sich dann 5 Mietparteien und eine Gewerbeeinheit teilen sollen.
Alternativen wie ein mobiler Waschcontainer, Abwaschmöglichkeiten oder ähnliches sind nicht geplant.
Mir erscheint die Planung ohne solche Alternativen für die Mieter nicht zumutbar, der Vermieter behauptet, sie sei zumutbar.
Frage ist also: Kann den Mietern zugemutet werden, (mindestens) zwei Wochen ohne Wasser und Abwasser zu sein, ohne jegliche Alternativen zum Duschen, Abwaschen etc.?
Und muss ich unter diesen Bedingungen den Arbeiten zustimmen?
Vielen Dank!

17. März 2022 | 12:29

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

grundsätzlich muss der Mieter Sanierungsarbeiten im Rahmen des
§ 555 a BGB dulden, d.h. Sie werden hier um die Zustimmung nicht herum kommen.

Nach § 555 a Abs. 3 BGB gilt allerdings:

(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.

Hier halte ich die Wohnung im Ergebnis für nicht bewohnbar.

Deshalb können Sie meines Erachtens verlangen, dass ein Vorschuss für ein angemessenes Hotelzimmer gezahlt wird.

Eine parallele Mietminderung müssten Sie sich allerdings anrechnen lassen.

siehe hierzu auch:

AG Hamburg vom 27.8.2014 – 41 C 14/14 –

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt










Rückfrage vom Fragesteller 17. März 2022 | 15:06

Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Kurze Rückfrage: Man kann als Mieter also nicht verlangen, dass der Vermieter die Einschränkungen für die Mieter soweit möglich und angemessen begrenzt? (durch z.B. eine mobile Duschkabine und Abwaschgelegenheit zur Verfügung zu stellen)
Denn - man muss ja in der Wohnung sein, während dort gearbeitet wird (wodurch ein Hotel auch keine gute Alternative ist)...

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 17. März 2022 | 15:26

Sehr geehrte Fragestellerin,

der Vermieter muss gemäß seinem Vertrag eine gebrauchstaugliche Wohnung zur Verfügung stellen.

Kann er dies während der Sanierung nicht, muss er nur Aufwandsentschädigung erstatten.

Dies macht auch Sinn, weil der Vermieter es nicht allen Recht machen kann.

Die Duschkabinen würden eventuell von Ihnen akzeptiert, von anderen aber vielleicht nicht.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke

Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 19. März 2022 | 10:11

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