Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich muss der Mieter Sanierungsarbeiten im Rahmen des
§ 555 a BGB dulden, d.h. Sie werden hier um die Zustimmung nicht herum kommen.
Nach § 555 a Abs. 3 BGB gilt allerdings:
(3) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Erhaltungsmaßnahme machen muss, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
Hier halte ich die Wohnung im Ergebnis für nicht bewohnbar.
Deshalb können Sie meines Erachtens verlangen, dass ein Vorschuss für ein angemessenes Hotelzimmer gezahlt wird.
Eine parallele Mietminderung müssten Sie sich allerdings anrechnen lassen.
siehe hierzu auch:
AG Hamburg vom 27.8.2014 – 41 C 14/14 –
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt
Antwort
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Kurze Rückfrage: Man kann als Mieter also nicht verlangen, dass der Vermieter die Einschränkungen für die Mieter soweit möglich und angemessen begrenzt? (durch z.B. eine mobile Duschkabine und Abwaschgelegenheit zur Verfügung zu stellen)
Denn - man muss ja in der Wohnung sein, während dort gearbeitet wird (wodurch ein Hotel auch keine gute Alternative ist)...
Sehr geehrte Fragestellerin,
der Vermieter muss gemäß seinem Vertrag eine gebrauchstaugliche Wohnung zur Verfügung stellen.
Kann er dies während der Sanierung nicht, muss er nur Aufwandsentschädigung erstatten.
Dies macht auch Sinn, weil der Vermieter es nicht allen Recht machen kann.
Die Duschkabinen würden eventuell von Ihnen akzeptiert, von anderen aber vielleicht nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wilke
Rechtsanwalt