Sehr geehrter Ratsuchender,
eine nachträgliche Forderung wäre nur dann zulässig, wenn diese ausdrücklich im Bauvertrag vereinbart worden ist. Hierzu wäre der Bauvertrag also zunächst zu prüfen. Ist dort ein Festpreis unter Einbeziehung der Mehrwertsteuer enthaten oder keine Preisklausel vereinbart worden, müssen Sie NICHT zahlen und sollten die Forderungen zurückweisen.
Sollte hingegen eine entsprechende Klausel vereinbart worden sein, was dem Grunde nach zulässig ist, kommt es auf den genauen Wortlaut der Klausel an, da diese je nach Formulierung dann unwirksam sein könnte, wenn der Zeitraum überhaupt nicht genannt, sondern lediglich als freibleibend umrissen worden ist.
Hier sollten Sie also zumächst den Vertrag überprüfen (lassen), um ggfs. mit der ersten Möglichkeit alle Ansprüche zurückzuweisen. Denn dieses unternehmerische Risiko wäre dann ohne vertragliche Besonderheit allein vom Unternehmer zu tragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle