Sehr geehrte Fragestellerin,
anhand Ihrer Angaben und des von Ihnen ausgelobten Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Gem.§ 52 RVG
kann der gewählte Rechtsanwalt die Wahlgebühren vom Mandanten fordern, er muss sich jedoch diejenigen Gebühren anrechnen lassen, die er aus der Staatskasse erhält.
Für Ihren Fall bedeutet dies, dass sofern die Rechnung des Rechtsanwaltes die vollständige Tätigkeit abdeckt, der Betrag der vom Gericht im Rahmen der Pflichtverteidigerbestellung festgesetzt wurde, abgezogen werden muss.
Ich empfehle Ihnen Ihren Anwalt hierauf anzusprechen und eine Lösung der Angelegenheit anstreben.
Die Bestellung zum Pflichtverteidiger, auch im Rahmen der Hauptverhandlung, beinhaltet grds. das gesamte gerichtliche Verfahren. Letztlich ist dies jedoch nicht entscheidend, da Sie Ihrem Anwalt die Wahlgebühren seiner Tätigkeit schulden, abzüglich des Anteils den er bereits aus der Staatskasse für die Pflichtverteidigertätigkeit erhalten hat.
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