Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Informationen bantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
Zur Krankenversicherung:
Wenn Sie nach § 5 SGB V
pflichtversichert sind, richtet sich Ihre Beitragspflicht nach § 226 SGB V
, d.h. nur Ihr Arbeitsentgelt wird für die Berechnung herangezogen. Bei freiwillig Versicherten nach § 9 SGB V
werden die Einnahmen zur Beitragsbemessung herangezogen, siehe § 240 SGB V
.
Zur Rentenversicherung:
Hier ist das Verfahren ähnlich, siehe § 1 SGB VI
(Pflichtversicherung) und § 162 SGB VI
die Regelung, dass das Arbeitsentgelt zur Berechnung herangezogen wird. Und bei hauptberuflich Selbstständigen, die EInnahmen nach § 165 SGB VI
.
Nur durch den Verkauf der Immobilie werden Sie nicht hauptberuflich selbsständig.
Die hauptberufliche Selbsständigkeit würde sich nur ergeben, wenn Sie 3 oder mehr Immobilien innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren veräußern würden, dann wären Sie im Bereich des gewerblichen Grundstückhandels, was ich hier nicht erkennen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Web: https://www.rechtsanwalt-braun.berlin
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Braun,
vielen Dank für die Antwort. Aus dieser ergibt sich für mich jedoch prompt eine Nachfrage .
Tatsächlich handelt es sich bei der Immobilie um ein 3-Fam-Haus mit 3 Eigentumswohnungen. Zudem soll ein schmaler Grundstücksstreifen vom Hauptgrundstück abgetrennt und an den Nachbarn verkauft werden. Somit wären es 4 Objekte. Nach Steuerrecht sind es aber keine "Zählobjekte" im Sinne des gewerblichen Grundstückhandels, da deutlich länger als 10 Jahre im Besitz und vermietet. Somit kein gewerblicher Grundstückshandel.
Behandeln die Sozialversicherungen dies abweichend? Gelten dort alle verkauften Objekte als Zählobjekte, unabhängig von der Haltedauer? Prüfen die Sozialversicherungen überhaupt die Objektanzahl?
Nochmals vielen Dank.
Freundliche Grüße
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Nachfrage.
Die Haltedauer von ca. 20 Jahren spricht tatsächlich gegen die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels, siehe auch BMF Schreiben vom 26. 3. 2004 IV A 6 - S 2240 - 46/04, dort Randziffer 30. Wobei ich empfehle, rein vorsorglich, den Grünstreifen, ohne Gewinn zu verkaufen, da Sie dann dieses Objekt ausklammern können (siehe vorgenanntes BMF Schreiben).
Im Bereich der Sozialversicherungen werden die Tätigkeiten insgesamt betrachtet, wenn Sie in der Haupttätigkeit 40 Stunden arbeiten und mehr als die Hälfte der Bemessungsgröße verdienen, bleiben Sie unabhängig von der Nebentätigkeit pflichtversichert. Problematisch wird es, wenn Sie weniger im Angestelltenverhältnis arbeiten und mehr in der Nebentätigkeit arbeiten (mehr als 15 Stunden).
Daher sollten Sie im Angestelltenverhältnis möglichst nicht in Teilzeit arbeiten und in der Nebentätigkeit in (fast) Vollzeit.
Ich hoffe, ich habe Ihre Frage beantwortet, wenn nicht, können SIe sich gerne per E-Mail an mich wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt