Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Pflichtteilsergänzungsanspruch 'schützen', Schenkung, Behinderung, Sozialhilfe

20. Juli 2024 19:01 |
Preis: 35,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Vater möchte meiner Schwester ein Haus übertragen. Ich bin behindert und beziehe Sozialleistungen (Grundsicherung bei voller unbefristeter Erwerbsminderung, Eingliederungshilfe (Persönliches Budget), Pflegeleistungen). Wir möchten verhindern, dass, falls mein Vater innerhalb der nächsten 10 Jahre verstirbt, für das Haus bei mir Pflichtteil(ergänzungs)ansprüche entstehen, die vom Sozialamt übergeleitet werden können.

Der Notar, der den Schenkungsvertrag erarbeitet, hat einen Pflichtteilsverzichtsvertrag (Entwurf s.u.) vorgeschlagen. Er konnte uns allerdings nicht sagen, ob sich das auf den Leistungsbezug nachteilig auswirken könnte.

In einer Broschüre zum behindertengerechten Testament wird für diese Situation die Option einer Vor-/Nachvermächtnislösung genannt.

Unsere Fragen:
1.) Gibt es noch weitere Möglichkeiten, die Pflichtteil(ergänzungs)ansprüche zu „schützen"?
2.) Welche Vor-, Nachteile und Risiken sind mit den jeweiligen Möglichkeiten verbunden?
3.) Welche Lösung würden Sie empfehlen, wenn eine pragmatische und mit möglichst wenig Aufwand & Kosten verbundene Lösung gefragt ist?

Mit einer Beantwortung der Fragen würden Sie uns wirklich sehr weiterhelfen.

Im Voraus vielen Dank für Ihre Hilfe!
Mit freundlichen Grüßen

_________
Formulierungsvorschlag des Notars für einen Pflichtteilsverzichtsvertrag:
"Herr X [ich] verzichtet hiermit gegenüber Herrn Y [mein Vater] auf seine gesetzlichen Pflichtteils- bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche eingeschränkt in der Weise, dass bei einer eventuellen Pflichtteilsberechnung der heutige Vertragsgegenstand unberücksichtigt bleibt.

Der vorstehende Verzicht erstreckt sich auch auf die Abkömmliche der Verzichtenden. Der Veräußerer nimmt die vorstehende Verzichtserklärung an.

Über die rechtlichen Auswirkungen des vorstehenden eingeschränkten Pflichtteilsverzichts, sowie über den Unterschied von Erbberzicht und Pflichtteilsverzicht wurde belehrt."

22. Juli 2024 | 13:56

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

1. Der von dem Notar vorgeschlagene Pflichtteilsverzichtsvertrag scheint eine sinnvolle Möglichkeit zu sein, um Pflichtteilsergänzungsansprüche bezüglich des an Ihre Schwester zu übertragenden Hauses auszuschließen. Allerdings kann ich anhand der vorliegenden Informationen nicht beurteilen, ob sich der Verzicht nachteilig auf Ihren Leistungsbezug auswirken könnte. Dies müsste im Einzelfall geprüft werden.
2. Die in der Broschüre genannte Vor-/Nachvermächtnislösung könnte eine Alternative sein. Dabei würde Ihr Vater testamentarisch anordnen, dass Sie zunächst ein Vermächtnis (z.B. einen Geldbetrag) erhalten und der Rest des Nachlasses an Ihre Schwester fällt. Nachteil ist, dass dies erst mit dem Tod Ihres Vaters wirksam würde und bis dahin jederzeit widerruflich wäre.
3. Eine weitere Möglichkeit wäre ein Erbverzichtsvertrag, bei dem Sie nicht nur auf den Pflichtteil, sondern auf die gesamte Erbschaft verzichten. Dies müsste aber gegen eine angemessene Abfindung erfolgen.
Meine Empfehlung wäre, den Pflichtteilsverzichtsvertrag in Betracht zu ziehen, da dieser pragmatisch und kostengünstig umsetzbar erscheint. Allerdings sollten Sie unbedingt noch prüfen lassen, ob sich der Verzicht negativ auf Ihre Sozialleistungen auswirken könnte. Ansonsten wäre die Vor-/Nachvermächtnislösung eine gute Alternative, auch wenn diese erst später greift.
Bitte beachten Sie, dass die beste Lösung von den konkreten Umständen und Zielen im Einzelfall abhängt. Die obigen Ausführungen dienen als erste rechtliche Orientierung. Eine individuelle anwaltliche Beratung ist zusätzlich zu empfehlen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


ANTWORT VON

(1112)

Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, Strafrecht, Medizinrecht, Kaufrecht, Miet- und Pachtrecht, Arbeitsrecht, Grundstücksrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER