Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen stellt sich die Rechtslage in groben Zügen wie folgt dar:
1.
Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Erben (§ 2325 Abs. 1 BGB
) ist nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass kein zu verteilender Nachlass vorhanden ist. Denn der Anspruch richtet sich ja gerade auf einen fiktiven Wert durch Hinzurechnung zum Wert des Nachlasses (anders ist es nur, wenn sich auch bei Hinzurechnung der Geschenke kein aktiver Nachlass ergibt, also praktisch bei Überschuldung).
Allerdings können die Erben gegebenenfalls durch Anordnung der Nachlassverwaltung oder durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens (§§ 1975 – 1992 BGB; §§ 316
, 320 InsO
) Ihre Haftung auf den Nachlass beschränken.
In diesem Fall steht Ihnen aber ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen die Beschenkten (§ 2329 Abs. 1 Satz 1 BGB
) zu, auch wenn diese gleichzeitig Erben sind.
Eine Verweigerung der Ergänzung nach § 2328 BGB
wegen Gefährdung des eigenen Pflichtteils scheidet in dieser Konstellation aus, da ja der ordentliche Pflichtteil gleich Null ist.
Im Falle des § 2329 BGB
kann sich der Schuldner des Anspruchs gegebenenfalls auf Entreicherung berufen.
Eine Entreicherung ist aber nicht gegeben, soweit das Erlangte noch anderweitig vorhanden ist (hier also insoweit, als die Sparbeträge in die Finanzierung einer Immobilie eingeflossen sind).
2.
Gemischte Schenkungen sind nur hinsichtlich des unentgeltlichen Teils heranzuziehen. Deshalb müsste bezüglich des Grundstücksanteils der Wert der Leibrente in Abzug zu bringen sein.
Die monatlichen Sparraten sind dagegen grundsätzlich mit ihrem vollen damaligen Wert (§ 2325 Abs. 2 Satz 1 BGB
) anzusetzen, egal ob die Verträge auch schon während der Ansparphase auf den Namen Ihrer Geschwister liefen. Auch hier kommt es lediglich auf die Unentgeltlichkeit an.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Auskunft zunächst Klarheit verschafft hat.
Für eine weitergehende Beratung oder Vertretung sollten Sie zusätzliche anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit einer kostenlosen Nachfrage zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 10.01.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Zunächst vielen Dank für die schon sehr hilfreiche Antwort. Bzgl. der Sparverträge würde ich von Ihnen gerne wissen, bei wem die Beweislast liegt? Mir liegen lediglich die letzten Kontoauszüge ab Mitte 2002 vor auf denen zwei Sparraten des letzten Sparvertrages dokumentiert sind. Bei den anderen Sparverträgen weiß ich es nur mündlich durch meine Geschwister selbst. Da das Verhältnis zur Zeit zwischen uns Geschwistern sehr angespannt ist könnte es sein, dass meine Geschwister die Auskunft gegenüber dem Nachlassverwalter verweigern.
Sehr geehrter Ratsuchender,
obwohl Ihr Anliegen nach den Bedingungen von „frag-einen-anwalt.de“ keine Nachfrage, sondern eine neue Frage darstellt, beantworte ich Ihnen diese gerne in der gebotenen Kürze:
Sie müssen die Zugehörigkeit des geschenkten Sparguthabens zum fiktiven Nachlass sowie die Unentgeltlichkeit darlegen und beweisen, ebenso natürlich die Höhe der Sparbeträge. Der Anspruchsgegner trägt dagegen die Beweislast für Tatsachen, die eine etwaige Gegenleistung begründen.
Da Sie selbst Erbe sind, steht Ihnen zwar nicht der umfassende Auskunftsanspruch des § 2314 Abs. 1 BGB
(analog) zu, nach ständiger Rechtsprechung können Sie aber aus § 242 BGB
Auskunft verlangen, sofern Sie sich die erforderlichen Kenntnisse nicht auf andere Ihnen zumutbare Weise verschaffen können und der Beschenkte die Auskunft unschwer zu geben vermag (so u.a. BGHZ 61, 180
). Diese Voraussetzungen dürften hier gegeben sein.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt