Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und der mitgeteilten Informationen wie folgt beantworte:
Eine ausgleichspflichtige Schenkung liegt nur dann vor, wenn die Leistung aus dem Vermögen des Erblassers ohne Zusage einer Gegenleistung erfolgt ist. Da in dem von Ihnen geschilderten Fall im Gegenzug für die Zahlung auf den Pflichtteilsanspruch verzichtet worden ist, handelt es sich nicht um Schenkungen, wenn und soweit der Anspruch, auf den Verzichtet worden ist, den Wert des geschenkten Betrages erreicht.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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