Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ihnen und den anderen Geschwistern Ihres verstorbenen Bruders stehen keine Pflichtteilsansprüche zu. Der Kreis möglicher Pflichtteilsberechtigter wird in § 2303
des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) abschließend dargestellt.
Nach dieser Vorschrift kann nur ein Abkömmling des Erblassers, der durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist, von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind.
Gemäß § 2309 BGB
sind entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers insoweit nicht pflichtteilsberechtigt, als ein Abkömmling, der sie im Falle der gesetzlichen Erbfolge ausschließen würde, den Pflichtteil verlangen kann oder das ihm Hinterlassene annimmt.
Abkömmlinge sind alle Verwandte in gerader, absteigender Linie jeglichen Grades. Sie und die anderen Geschwister sind keine Abkömmlinge Ihres Bruders sondern mit Ihm Bruder (lediglich) in der Seitenlinie verwandt (vgl. § 1589 BGB
). Deshalb steht Ihnen auch kein Pflichtteil gegenüber den Erben Ihres Bruders zu.
Ich hoffe, mit meinen Ausführungen Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ingo Kruppa
Rechtsanwalt
www.kruppa-ruprecht.de
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