Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,
auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt summarisch zu beantworten:
Ich gehe mangels näherer Informationen davon aus, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Sollte dies anders gewesen sein, bitte ich um Information.
Ohne eine Testament läge Ihr gesetzliches Erbe bei der Hälfte des gesamten Nachlasses (§§ 1931
, 1371 BGB
). Die andere Hälfte stünde Ihrer Stieftochter zu. Der Pflichtteil, der nach Ihren Angaben verbleibt (aufgrund Verfügung von Todes wegen) beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts, also ¼ des gesamten Nachlassen. Davon werden als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen die Erblasserschulden (Beerdigungskosten, Ansprüche Dritter, Grundstückslasten, Steuerschulden etc.).
Zur Pflege sowie zu der Aufgabe Ihres Berufes bleibt zu sagen, dass diese als sog. unbenannte Zuwendung an den verstorbenen Gatten durch dessen Tod nicht unwirksam wird. Damit besteht leider auch keine Handhabe, diesen Betrag nunmehr (beispielsweise durch Berufen auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage) geltend zu machen und daher als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Entsprechendes gilt für die Tilgung und Investitionen in das Haus. Anders könnte dies beispielsweise dann sein, wenn ein Darlehensvertrag existierte oder sie gemeinschaftlich ein Unternehmen (Sie kostenlos) geführt hätten. Bei den rein ehebezogenen Akten, gibt es keinen Ausgleich. Deswegen wurden Sie ja auch im Zweifel als Alleinerbin eingesetzt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!
Hochachtungsvoll
Rechtsanwalt Hinrichs
rahinrichs@gmx.de
Bitte beachten Sie: Diese Antwort gibt eine erste rechtliche Orientierung ! Die gebotene Lösung kann aufgrund der unverbindlichen Sachverhaltsdarstellung den abschließenden Rat eines Sie individuell betreuenden Rechtsanwaltes nicht ersetzen!
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