Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Pflichtteilanspruch auf Nachlass

30. August 2006 14:01 |
Preis: 45€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bitte Sie um Auskunft zu folgender Situation:
Nach dem Tod meines Mannes bin ich durch notariellen Erbvertrag einzige Erbin. Es handelt sich hierbei um 1 Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, das noch mit 25.000,-Euro belastet ist. Der derzeitige Verkaufswert liegt bei etwa 280.000-300.000,00Euro. Weiteres Vermögen ist nicht vorhanden. Meine Sieftochter hat nun Anspruch auf einen Pflichtanteil, was ich grundsätzlich auch respektiere. Mit einem vorläufugen Grundbucheintrag als Sicherheit ist sie jedoch nicht einverstanden. Eine gerichtliche Auseinandersetzung möchte ich vermeiden. Deshalb benötige ich zunächst folgende Information. Was ist bei der Berechnung des Pflichtanteils zu berücksichtigen bzw. anzurechnen.
Mein man war 20 Jahre ein Pflegefall (Stufe1) Ich musste ihn zuhause pflegen und habe daher meinen Beruf aufgegeben. In den 20 Jahren habe ich 120.000,00Euro Schulden abgetragen und das Haus Teilwiese saniert. Alle Rechnung und Bankbelege hierzu sind voehanden. Meine Stieftochter hatte zwar einige Jahre mit im Haushalt gelebt, aber nichts dazu beigetragen, auch nicht bei der Pflege ihreres Vaters.

Für ihre Bemühungen vorab vielen Dank.

Sehr geehrter Herr, sehr geehrte Dame,

auf Grundlage der geschilderten Details erlaube ich mir, Ihre Frage wie folgt summarisch zu beantworten:
Ich gehe mangels näherer Informationen davon aus, dass Sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Sollte dies anders gewesen sein, bitte ich um Information.
Ohne eine Testament läge Ihr gesetzliches Erbe bei der Hälfte des gesamten Nachlasses (§§ 1931 , 1371 BGB ). Die andere Hälfte stünde Ihrer Stieftochter zu. Der Pflichtteil, der nach Ihren Angaben verbleibt (aufgrund Verfügung von Todes wegen) beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbrechts, also ¼ des gesamten Nachlassen. Davon werden als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen die Erblasserschulden (Beerdigungskosten, Ansprüche Dritter, Grundstückslasten, Steuerschulden etc.).
Zur Pflege sowie zu der Aufgabe Ihres Berufes bleibt zu sagen, dass diese als sog. unbenannte Zuwendung an den verstorbenen Gatten durch dessen Tod nicht unwirksam wird. Damit besteht leider auch keine Handhabe, diesen Betrag nunmehr (beispielsweise durch Berufen auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage) geltend zu machen und daher als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Entsprechendes gilt für die Tilgung und Investitionen in das Haus. Anders könnte dies beispielsweise dann sein, wenn ein Darlehensvertrag existierte oder sie gemeinschaftlich ein Unternehmen (Sie kostenlos) geführt hätten. Bei den rein ehebezogenen Akten, gibt es keinen Ausgleich. Deswegen wurden Sie ja auch im Zweifel als Alleinerbin eingesetzt.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Für eine weitere Vertretung schreiben Sie mich bitte ausschließlich über die untenstehende email an, ich rufe dann gerne zurück!

Hochachtungsvoll

Rechtsanwalt Hinrichs

rahinrichs@gmx.de

Bitte beachten Sie: Diese Antwort gibt eine erste rechtliche Orientierung ! Die gebotene Lösung kann aufgrund der unverbindlichen Sachverhaltsdarstellung den abschließenden Rat eines Sie individuell betreuenden Rechtsanwaltes nicht ersetzen!

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER