Sehr geehrter Ratsuchender,
lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Eine abschließende Antwort ist aber noch nicht möglich, weil es auf den genauen Wortlaut des Testamentes ankommt.
Gibt es eine so genannte (Pflichtteils-)Strafklausel, könnten Sie bei Versterben Ihrer Mutter auch nur den Pflichtteil geltend machen.
Gibt es keine diesbezügliche Regelung, entsteht Ihnen insoweit kein Nachteil, dass Sie weiter Erbe zu einem Drittel bleiben.
Sie profitieren doppelt vom Nachlass des Vaters. Die anderen Geschwister sind finanziell benachteiligt, wenn sie ihren Pflichtteil nicht fordern.
Die 2.300 € werden dann nur "angerechnet" (korrekt: zur Ausgleichung gebracht, § 2052, § 2050 BGB).
"Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen."
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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es steht da;
Unsere drei gemeinsamen Kinder sollen nach dem Tod des letzten von uns Erben zu gleichen Teilen sein.
Wie wird dann gerechnet?
Danke für Ihre Antwort und die abschließende Erläuterung.
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Dann erben alle Kinder 1/3.
Auch Sie erhalten 1/3, des rechnerisch um 2.300 € erhöhten Nachlasses, allerdings abzüglich der 2.300 € (unter Berücksichtigung der Geldentwertung zwischen Tod des Vaters und der Mutter). § 2055 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB.
Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 12.700 werden die 2.300 dazu addiert.
Die Geschwister erhalten je 1/3, d.h. 5.000, Sie aber nur 5.000 - 2.300 = 2.700.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt