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Pflichtteil bei späteren Erbfall

| 25. Juni 2025 17:02 |
Preis: 52,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Meine Eltern haben ein Berliner Testament, ganz einfach handschriftlich. Wie setzten uns gegenseitig ein und nach dem letzten sollen alle drei kinder zu gleichen Teilen erben.
Mein Vater ist verstorben und ich möchte meine Pflichtteil von meiner Mutter haben. Entsteht mir daraus ein Nachteil für den späteren Erbfall oder werden die 2300 Euro die ich jetzt bekomme dann nur abgerechnet?

25. Juni 2025 | 18:37

Antwort

von


(1622)
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Sehr geehrter Ratsuchender,

lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.

Eine abschließende Antwort ist aber noch nicht möglich, weil es auf den genauen Wortlaut des Testamentes ankommt.

Gibt es eine so genannte (Pflichtteils-)Strafklausel, könnten Sie bei Versterben Ihrer Mutter auch nur den Pflichtteil geltend machen.

Gibt es keine diesbezügliche Regelung, entsteht Ihnen insoweit kein Nachteil, dass Sie weiter Erbe zu einem Drittel bleiben.
Sie profitieren doppelt vom Nachlass des Vaters. Die anderen Geschwister sind finanziell benachteiligt, wenn sie ihren Pflichtteil nicht fordern.

Die 2.300 € werden dann nur "angerechnet" (korrekt: zur Ausgleichung gebracht, § 2052, § 2050 BGB).
"Hat der Erblasser die Abkömmlinge auf dasjenige als Erben eingesetzt, was sie als gesetzliche Erben erhalten würden, oder hat er ihre Erbteile so bestimmt, dass sie zueinander in demselben Verhältnis stehen wie die gesetzlichen Erbteile, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Abkömmlinge nach den §§ 2050, 2051 zur Ausgleichung verpflichtet sein sollen."

Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 26. Juni 2025 | 13:06

es steht da;
Unsere drei gemeinsamen Kinder sollen nach dem Tod des letzten von uns Erben zu gleichen Teilen sein.
Wie wird dann gerechnet?

Danke für Ihre Antwort und die abschließende Erläuterung.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 26. Juni 2025 | 13:36

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage.

Dann erben alle Kinder 1/3.
Auch Sie erhalten 1/3, des rechnerisch um 2.300 € erhöhten Nachlasses, allerdings abzüglich der 2.300 € (unter Berücksichtigung der Geldentwertung zwischen Tod des Vaters und der Mutter). § 2055 Abs. 1 S. 1 und S. 2 BGB.

Beispiel: Bei einem Nachlasswert von 12.700 werden die 2.300 dazu addiert.
Die Geschwister erhalten je 1/3, d.h. 5.000, Sie aber nur 5.000 - 2.300 = 2.700.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 26. Juni 2025 | 13:43

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So wie ich auch gefragt hatte und die Antwort erwartet habe, hat der Anwalt eine komplexe Fragestellung in kurzen leicht verständlichen Sätzen erklärt. Ganz herzlichen Dank dafür.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 26. Juni 2025
5/5,0

So wie ich auch gefragt hatte und die Antwort erwartet habe, hat der Anwalt eine komplexe Fragestellung in kurzen leicht verständlichen Sätzen erklärt. Ganz herzlichen Dank dafür.


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