Sehr geehrter Fragesteller
Ihre Anfrage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt beantworten:
Die Ausschlagung des Erbes unterliegt besonderen Formanforderungen. Gem. 1945 BGB muß die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden. Die Auschlagungserkärung kann zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form, also notariell beglaubigt, abgegeben werden.
Ein Pflichtteilsverzicht ist nach Ausschlagung grundsätzlich nicht erfoderlich. Gem 2303 I,1 BGb entsteht der Pflichtteil nämlich nur dann, wenn der Erbe durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Bei Ausschlagung entsteht daher kein Pflichtteilsrecht.
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen. Die eine betrifft eine güterrechtliche Konstellation und ist nicht einschlägig. Die andere ergibt sich aus § 2306 I,2 BGB
, wenn der hinterlassene Erbteil die Hälfte des gestzlichen Erbteils übersteigt. Dann kann der Pflichtteil verlangt werden. In Ihrem Fall wird eine gesonderte Ausschlagung nicht erforderlich sein.
Die von Ihnen zitierte Vorschrift zum Erbverzichtsvertrag ist nicht einschlägig und betrifft in der Tat Verzichtsverträge zu Lebzeiten.
Der günstigste Weg für Sie besteht daher in der Auschlagung zur Niederschrift des Nachlassgerichts.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben.
Diese Antwort ist vom 12.01.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Steidel
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Rechtsanwalt Sascha Steidel
Fachanwalt für Familienrecht
Guten Tag.
Leider haben sie mir nun gar nicht geholfen, denn in der Überschrift sagte ich ja schon "NACH Erbfall". Also es geht hier nicht um die Ausschlagung bzw. den Verzicht zu Lebzeiten, dafür ist ein notarieller Vertrag Pflicht, das ist mir wohl bekannt.
Es geht darum, dass das Testament bereits eröffnet wurde, ein Vermächtnis und ein Pflichtteil zu zahlen sind, da ich Alleinerbe bin. Auf Pflichtteil und Erbe will verzichtet werden. Bitte lesen sie aufgrund diser Nachricht bitte nochmal obige Fragestellung.
Wenn Sie meine Antwort richtig lesen, werden Sie merken, dass ich Ihnen doch weitergeholfen habe. Ich bin von einer Situation NACH ERBFALL ausgegangen. Sie hatten gefragt, ob die Vorschrift des § 2352 BGB
gilt, was ich mit der Begründung verneint habe, diese gelte nur bei Verträgen zu Lebzeiten.
Es bleibt daher bei meiner Antwort. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, werden Sie nicht automatisch Pflichtteilsberechtigter. Sie muessen dann auch Vermächtnis und Pflichtteil anderer Angehöriger nicht erfüllen, da Sie ja als Erbe weggefallen sind.