Sehr geehrter Fragesteller,
Aufgrund Ihrer Informationen beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Zunächst möchte ich Sie aber darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Leider ist eine eindeutige Antwort hier, wie oft bei Nachlasssachen nicht möglich. Es kommt entscheiden darauf an, wie die letztwillige Verfügung auszulegen ist.
In Betracht kommen hier zwei Arten der Auslegung. Zum einen kann es sich um einen Anspruch gegen den Nachlass handeln. Dafür spricht die Formulierung "Unser Sohn (Alleinerbe)…“. Denn aus der Formulierung "Alleinerbe" kann man ableiten, dass der Anspruch auf Pflege an das Erbe gebunden ist. Dafür spricht auch, dass Ihr Neffe Nacherbe Ihres Vaters ist. Schließlich spricht noch dafür, dass Ihre Eltern bei der Erstellung der letztwilligen Verfügung davon ausgingen, dass sie ihren Sohn (Ihren Bruder) nicht überleben und deshalb keine Regelung für das Vorversterben Ihres Bruders getroffen haben.
Jedoch kann die letztwillige Verfügung auch dahingehend ausgelegt werden, dass die Pflege nicht an das Erbe gebunden ist, sondern eine Auflage lediglich für ihren Sohn darstellt. Dies lässt sich daraus schließen, dass explizit der Sohn genannt ist. In diesem Fall wäre der Zusatz "Alleinerbe" lediglich eine Konkretisierung, um welchen Sohn es sich handelt. Dafür spricht auch, dass die Pflege im Alter ein sehr persönliches Thema ist und man davon ausgehen kann, dass der zu Pflegende einen Pfleger konkret benennt. Weiter ist es möglich, dass Ihre Eltern den Enkel nicht mit der Pflege belasten wollten.
Im ersten Fall müsste Ihr Neffe für die Pflege aufkommen. Im zweiten Fall würde sich die Übernahmepflicht für die Pflegekosten danach ableiten, wer unterhaltspflichtig gegenüber der Mutter ist. Da Sie als Sohn in einem engeren Verwandschaftsverhältnis zur Mutter stehen als der Neffe, wären Sie grundsätzlich unterhaltspflichtig, jedoch ist hier eine weitere Prüfung notwendig.
Leider ist eine endgültige Klärung nicht möglich, so dass hierüber, wenn es nicht zu einer gütlichen Einigung kommt, nur ein Gericht entscheiden kann. Hierbei kommt es dann darauf an, welchen Argumenten dieses folgen wird.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie trotzdem hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Götten
(Rechtsanwältin)
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