Sehr geehrter Fragesteller,
nach § 32 NachbG NRW ist ein Nachbar verpflichtet, auf Verlangen des anderen Nachbarn an der Einfiedigung des Grundstückes mitzuwirken. Eine solche Einfriedigung ist entweder nach den Vorgaben des Bebauungsplanes, ansonsten in ortsüblicher Weise zu errichten. Falls eine Ortsüblichkeit nicht festgestellt werden kann, geht das Gesetz von einem ca. 1,20 m hohen Zaun aus wetterbeständigem Maschendraht aus.
Falls also kein Zaun bestanden hätte, dann hätten Sie und der Nachbar einen solchen erzwingen können.
Nach § 36 NachbG NRW ist die Einfriedigung auf der Grenze zu errichten.
Nach §§ 37, 38 NachbG NRW haben die beiden Nachbarn die Kosten der Errichtung und der Unterhaltung je hälftig zu tragen.
Die Entfernung des Zaunes und den Bau eines Sichtschutzes halte ich für problematisch, sofern sich dies nicht als ortsüblich bezeichnen läßt. Dann könnte nämlich der Nachbar einen neuen Maschendrahtzaun erzwingen.
Hinsichtlich des Pflanzenrückschnittes wird es darauf ankommen, auf welchen Grundstück sich die Pflanze (Wurzelstock) befindet. Sofern sie sich auf Ihrem Grundstück befindet, müssen Sie für die Pflege und den Rückschnitt aufkommen. Hier gilt § 910 BGB
, wobei Ihnen der Nachbar eine angemessene Frist zu setzen hat, bevor er die Arbeiten auf Ihre Kosten ausführt. Als angemesssen dürfte eine Frist von ca. 2 Wochen anzusehen sein, da bei den von Ihnen genannten Pflanzen die Vegatations - und Fruchtperiode keine Rolle spielt. Auch die Entfernung der Pflanze ist zulässig, sofern sie sich auf Ihrem Grundstück befindet.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin
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Antwort
vonRechtsanwältin Karin Plewe
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Die zahlreichen Wurzelstöcke von wildem Wein und Geißblatt könnten sich durchaus auch auf der Nachbarseite
befinden. Evtl. Anpflanzung durch frühere Bewohner oder Besitzer des Grundstückes möglich. Das ist heute nicht mehr nachvollziehbar, zumal durch Aufschüttung des Geländes beim Neubau des Nachbarhauses der Wurzelbildung Vorschub geleistet wurde.
Muß sich der Nachbar an der Pflege der Hecke beteiligen oder obliegt die Pflege ausschließlich uns ?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
es wird darauf ankommen, an welcher Stelle der Wurzelstock aus dem Boden kommt, wo sich also der Kern der Wurzeln befindet. Derjenige, auf dessen Grundstück sich damit "die Pflanze" befindet, muss sie pflegen und zurückschneiden.
Mit freundlichen Grüßen
Karin Plewe
Rechtsanwältin