Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Ihr Vorhaben ist rechtlich nicht ohne Bedenken; zu der Thematik gibt es bereits eine Reihe gerichtlicher Entrscheidungen, anhand deren ich Ihnen die erste EInschätzung aufzeichnen möchte.
Mit einem sehr ähnlichen Fall hat sich das VGH Baden-Württemberg am 16. Mai 1990 auseinandergesetzt (3 S 218/90
).
EIn Pferdestall ist baurechtlich genehmigungspflichtig. Gegen die dort erteilte Genehmigung setzten sich die Nachbarn vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich zur Wehr. Danach ist in einem Wohngebiet die Pferdehaltung grds. nicht zulässig:
"Die Haltung von Pferden führt grundsätzlich zu typischen nachteiligen Auswirkungen für die Umgebung durch Gerüche, gelegentliche Geräusche sowie durch Fliegen und Ungeziefer. Dies ist offenkundig (vgl. dazu etwa auch OVG Lüneburg, Urteil vom 9.11.1984, BRS 42 Nr. 71, OVG Münster, Urteil vom 6.11.1970, BRS 23 Nr. 39). Auch im vorliegenden Fall ist - selbst bei sorgfältiger Pflege und Wartung der Pferde und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen - mit derartigen Auswirkungen zu rechnen."
Nach dem OVG Greifswald kann zwar der Stall auch in einem Wohngebiet zulässig sein, als Nebenanlage – Aktenzeichen: 3 M 14/07
- es wird aber immer auf den Gebietscharakter ankommen. Ein Pferdestall - z.B. für zwei hobbymäßig gehaltene Pferde - kann nach § 14 Abs 1 Satz 2 BauNVO
als Nebenanlage zur Wohnnutzung in einem Dorfgebiet beispielsweise durchaus zulässig sein (OVG Münster - VG Düsseldorf 10.10.2012 2 A 309/12
).
Sie schreiben, es handle sich hier um ein Dorfgebiet mit WOhnbebauung. Dies spricht, zusammen mit der örtlichen Beschreibung dafür, dass das Vorhaben möglich wäre. Dazu wäre aber zu prüfen, wie das Gebiet bauplanungsrechtlich einzuordnen ist. Dazu gibt es bestimmte Gebietstypen in der BauNVO.
Um es einfach zu machen: Der beste Weg wäre eine sog. verbindliche Bauvoranfrage. Auch wenn keine Häuser in der unmittelbaren Nähe sind, kennen Sie die bauplanungsrechtlichen Vorhaben der Gemeinde nicht; diese würden im Rahmen der Voranfrage geprüft.
Bei einer dann erteilten Baugenehmigung besteht IMMER die Möglichkeit, für die jeweils Betroffenen dagegen vorzugehen- dies ist bei jeder Baugenehmigung gleich. Dazu gibt es eine Frist von einem Monat; danach können Nachbarn sich nicht mehr so leicht wehren.
Die Verwirklichung Ihres Traumes ist zwar an einige rechtliche Bedingungen gebunden, die in baurechtlicher Hinsicht die Nachbarn schützen sollen und bauplanungsrechtlich für Ordnung sorgen wollen - doch sind mir solche Vorhaben durchaus bekannt und die Eigentümer sind bis heute sehr glücklich mit der Umsetzung des Vorhabens.
Der praktischste WEg wird es sein, für das hier betroffene oder ein anderes, begehrtes Grundstück einen Bauvorbescheid zu beantragen. Darin entscheidet die Behörde verbindlich über die Art und Maß der Nutzung. Sie können also quasi voranfragen, ob Ihr Plan so wie gewünscht umgesetzt werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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