Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zu Frage 1:
Um das abschließend zu klären, müsste man in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung prüfen, ob hier besondere Verfahrens- bzw. Mehrheitserfordernisse für solche Fälle geregelt sind. Generell ist es aber so, dass hier eine Erklärung gegenüber Dritten abgegeben werden soll, mit der auch auf Rechte verzichtet würde (siehe nachfolgend unter 2.). Das wird nicht ohne einen legitimierenden Beschluss der Eigentümerversammlung gehen, "einfach so" kann also eine solche Erklärung nicht abgegeben werden.
Es müsste also eine Versammlung einberufen werden mit dem Beschlussvorschlag, die Zustimmung zum Vorhaben zu erteilen, In der Versammlung gilt grundsätzlich das Mehrheitsprinzip (§ 25 Abs. 1 WEG
), so dass hier auch gegen Ihren Willen die Zustimmung beschlossen werden könnte, wenn alle anderen Eigentümer vertreten sind und für den Beschlussvorschlag stimmen. Wird ausnahmsweise nach § 23 Abs. 3 WEG
im schriftlichen Verfahren entschieden, müssen hingegen alle Eigentümer dem Beschlussvorschlag zustimmen.
Zu Frage 2:
Ob überhaupt eine Zustimmungspflicht besteht, hängt von der Konstellation ab:
(1) Hält das geplante Vorhaben nachbarschützende Bauvorschriften nicht ein (etwa Unterschreitung der Mindestabstände), müssen die Nachbarn zustimmen und diese Zustimmung muss durch Baulast gesichert werden. Hier ist der Bauherr also auf die Zustimmung angewiesen, so dass Sie auch entsprechende Anpassungsansprüche durchsetzen könnten.
(2) Bei einem "normalen" Vorhaben, das einer Baugenehmigung bedarf, werden die Nachbarn regelmäßig vom Bauherrn um Zustimmung gebeten. Wird diese erteilt, können später regelmäßig keine Rechtsbehelfe gegen die Baugenehmigung eingelegt werden. Stimmen die Nachbarn nicht zu, wird das Vorhaben dadurch aber nicht unzulässig, es kann weiterhin genehmigt werden. In diesem Fall wird aber eine Abschrift der Baugenehmigung auch den Nachbarn zugestellt, die dagegen dann Rechtsmittel einlegen können. Ein Widerspruchsverfahren gibt es in Baurechtsangelegenheiten in Bayern nicht (mehr), vgl. § 15 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO). Statthaftes Rechtsmittel ist damit unmittelbar die Klage zum Verwaltungsgericht. Das ist in dieser Konstellation auch die einzige Möglichkeit, als Nachbar Einfluss auf das Vorhaben zu nehmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen