Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zwischen dem Gebäude auf dem einem Grundstück und dem Gebäude auf dem anderen Grundstück müssen mindestens 6 Meter Abstand liegen. Die 3 Meter des einen Grundstücks und zusätzlich die 3 Meter des Nachbargrundstücks. Wenn jetzt einer auf 2 Meter an die Grenze heran baut und die Anrechnung nicht ausgeschlossen wäre, dürfte der andere trotzdem bis auf 3 Meter an die Grundstücksgrenze ran bauen. Der Abstand zwischen den Gebäuden wäre dann nur noch 5 Meter.
Dass die Anrechnung ausgeschlossen ist, bedeutet, wenn der eine auf 2 Meter an die Grundstücksgrenze heran baut, dann darf der andere nur noch auf 4 Meter an die Grenze heran bauen. Deshalb braucht man immer die Erlaubnis des Nachbarn, wenn man auf weniger als 3 Meter an die Grenze heran bauen will.
Wenn Sie eine Baugenehmigung beantragen, dann müssen Sie vollständige Bauzeichnungen einreichen. In diesen muss dann auch die Wärmepumpe verzeichnet werden. Wenn diese den Mindestabstand von 3 Meter unterschreitet brauchen Sie die Erlaubnis des Nachbarn. Diese muss notariell beurkundet und ins Grundbuch des Nachbargrundstücks eingetragen werden.
Im Übrigen ist es nicht abwegig, dass der Nachbar auf seinem Grundstück baut. Auf 2 Meter Breite kann ein Abstellschuppen für Gartengeräte oder ein Überdachter Fahrradstellplatz gebaut werden. Außerdem könnte sich der Nachbar auch von seinem anderen Nachbarn die Erlaubnis holen, näher als 3 Meter an die Grundstücksgrenze ran zu bauen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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