Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Pfändung richtet sich bei einer bestehenden Beteiligung zum einen gegen den AUsschüttungsanspruch des Gesellschafters gegenüber der UG. Im weiteren kann der Gesellschaftsanteil gepfändet werden, allerdings kann der Gläubiger keine Gesellschaftsrechte ausüben, sondern lediglich die Liquidation der Gesellschaft verlangen. EIne Kündigung des Gesellschaftsanteils ist nicht möglich.
Allenfalls kann in der Satzung geregelt sein, dass im Falle einer Pfändung oder einer Eröffnung eines Insolvenzverfahrens der betroffene Gesellschafter ausscheidet und er einen Abfindungsanspruch hat.
2. Im Falle eines Insolvenzverfahrens fällt der Gesellschaftsanteil in die Insolvenzmasse. In der Regel wird eine Verwertung für den Insolvenzverwalter zu kostenaufwendig sein, so dass er den Gesellschafteranteil gegen Zahlung eines Abgeltungsbetrages aus der Insolvenzmasse freigeben wird. DIe Höhe der Zahlung wird sich an der Beteiligung am Stammkapital orientieren, wenn die Gesellschaft noch nicht lange werbend tätig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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