Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Eine Pfändung oder Rückführung des nachrangigen Darlehens mit dem Kontoguthaben ist nicht zulässig.
Zum einen ist das Darlehen, wenn es nicht gekündigt wurde, nicht fällig.
Im weiteren geht die Pfändung des Gläubigers durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zeitlich vor, so dass die "Pfändung" aufgrund des Darlehens in jedem Fall nachrangig ist.
2. Im weiteren kann das Darlehen im Falle von Zahlungsschwierigkeiten oder einer Zahlungsstockung nicht zurückgeführt werden. Ein Gesellschafterdarlehen, welches nachrangig ist, darf in der Krise oder bei Zahlungsschwierigkeiten nicht zurückgezahlt werden.
3. Da es sich um eine Kontopfändung handelt, wird eine Pfändung aufgrund des gewährten Darlehens zeitlich nicht mehr rechtzeitig der bestehenden Pfändung vorgehen können. Allenfalls eine Abtretung des Kontoguthabens als Sicherheit für die Darlehensrückführung wäre denkbar, jedoch müßte diese der aktuellen Kontopfändung auch zeitlich vorgehen.
4. Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gilt das Prioritätsprinzip. D.h. die erste Pfändung wird auch zuerst bearbeitet. Daher sehe ich keine Möglichkeit das bestehende Kontoguthaben vor dem Zugriff eines Gläubigers zu retten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die Antwort. Was müssen wir jetzt prozessual und gegenüber dem Gerichtvollzieher tun, um das Bankkonto wieder freizubekommen? Die Zahlung der 1.000,00€ könnte in Raten an den Gläubiger erfolgen, im Gegenzug, dass die Ltd. wieder Zugriff auf das Konto erhält.
Vielen Dank für die Rückmeldung.
Der Gerichtsvollzieher kann die Kontopfändung nicht zurücknehmen. Der Gerichtsvollzieher ist nur für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig, der durch das Vollstreckungsgericht erlassen wird.
Eine Rücknahme oder ein Ruhen der Pfändung kann nur der Gläubiger bewilligen. Für eine Ratenzahlung und Aufhebung oder Ruhendstellung der Pfändung müssen Sie daher Kontakt zum Gläubiger aufnehmen.
Wenn der Gläubiger eine Aufhebung der Pfändung nicht zustimmt, wird das vorhandene Guthaben an den Gläubiger innerhalb von vier Wochen überwiesen.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen