Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Ein Kfz ist grundsätzlich pfändbar. Eine Unpfändbarkeit des KfZ ergibt sich in Ihrem Fällen aus § 811 ZPO
. Danach ist bei einem Schuldner, der ein PKW zwingend, z.B. für laufende Arztbesuche und/oder für die berufliche Tätigkeit verwendet eine Pfändung ausgeschlossen (Baumbach Lauterbach, § 811 Rndr. 41).
Nach einem Beschluss des BGH vom 19.03.2004, Ixa ZB 321/03 unterfällt der Pkw eines schwerbehinderten Schuldners der Schutzvorschrift des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO
. In dem betreffenden Fall führte die Auslegung des § 811 Abs. 1 ZPO
im Ergebnis dazu, daß der Pkw eines außergewöhnlich gehbehinderten Schuldners im Regelfall nicht der Pfändung unterlag.
Die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) als wichtige Auslegungshilfen bestätigen das Pfändungsverbot.
Allerdings lag der Behinderungsgrad in dem zugrunde liegenden Fall bei 90 %. Zudem war der Schuldner außergewöhnlich gehbehindert. Insoweit wären die Besonderheiten des Einzelfalles bei Ihnen noch zu berücksichtigen, inwieweit das Urteil vollumfänglich auf Ihren Fall übertragbar ist.
Ein Verkauf des Kfz ist grundsätzlich möglich. Sollte jedoch ein entsprechendes Rechtsgeschäft vorgenommen werden um einen Gläubiger zu benachteiligen, kann der Gläubiger diesen Veräußerungsvorgang anfechten.
Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Mit besten Grüßen
30. Oktober 2008
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11:53
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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