Ich beantworte Ihre Anfrage auf der Basis des geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Wenn die Gegenseite Ihren Lohn gepfändet hat, muss es also einen gerichtlichen Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielles Schuldanerkenntnis) geben. Aus diesem Titel geht genau hervor, was Sie an Hauptforderung, Zinsen und Kosten geschuldet haben.
Der Gläubiger ist grundsätzlich verpflichtet, Ihnen eine prüfbare Abrechnung zu erteilen, aus der Sie genau die Verrechnung der bisherigen Zahlungen ersehen können.
Da die Gehaltspfändung nicht durch den Gläubiger bewirkt wird, sondern durch das Vollstreckungsgericht, können Sie davon ausgehen, dass noch Forderungen gegen Sie bestehen. Zudem müssen Sie einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt bekommen haben.
Sie sollten daher, ggf. mit Hilfe eines Anwaltes unbedingt ein aktuelles Forderungskonto anfordern, genau prüfen und mit dem vom Gericht erlassenen Pfändungsbeschluss vergleichen.
Sofern sich Unrichtigkeiten ergeben, können Sie ggf. gegen die Pfändung und ggf auch sogar gegen den Titel vorgehen.
Solange jedoch die Pfändung besteht, muss der Arbeitgeber den pfändbaren Teil abführen.
Reine Bitten, die Pfändung aufzuheben, sind erfolglos, wie Sie ja schon gemerkt haben.
Sofern Sie weitergehende Unterstützung wünschen, stehe ich geren zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: