Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage und das damit entgegengebrachte Vertrauen.
Für die Beantwortung Ihrer Frage kommt es darauf an, ob sie tatsächlich im Rahmen der neuen Beschäftigung die Entgeltgruppe weiter übernehmen konnten oder nicht.
Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn Sie zunächst im öffentlichen Dienst beschäftigt gewesen sind, im Anschluss an diese Beschäftigung die neue Beschäftigung aufgenommen worden ist und eine Gleichwertigkeit zwischen den Beschäftigungen besteht. Über diese einzelnen Punkte kann man letztlich streiten, sie werden jedoch von der Verwaltung als Voraussetzung angesehen und sind dementsprechend auch teilweise gesetzlich normiert.
In Ihrem Fall bitte ich sodann um Konkretisierung, in welchem Umfang hier eine gleichwertige Tätigkeit vorlag und ob im sofortigen Anschluss an diese Tätigkeit die neue Tätigkeit erfolgte.
Unter der Internetadresse
http://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/RdSchr_20090527.pdf;jsessionid=7600E08BD12B3B011D1DF6CA34AA140C.2_cid295?__blob=publicationFile
Finden Sie weitere Angaben und Voraussetzungen für die Berücksichtigung der vorangegangenen Entgeltstufe, wobei ich aufgrund Ihrer Angaben zunächst geringe Erfolgsaussichten für die Übernahme in die höhere Entgeltstufe siehe, da vorliegend möglicherweise keine gleichwertige Tätigkeiten ausgeübt worden sind.
Darüber hinaus gibt es Ermessensvorschriften für die Übernahme der Entgeltstufe, so dass auch hier zu prüfen wäre, ob der Arbeitgeber sodann auch ein entsprechendes Ermessen überhaupt und richtig ausgeübt hat.
Gerne können Sie Ihre Fragestellung im Rahmen der kostenfreien Nachfrage konkretisieren und sich weiterhin an mich wenden.
Diese Antwort ist vom 12.12.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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