Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
1. Nein, das kann er nicht. Eine nach der Pfändung erfolgte Abtretung berührt die Wirksamkeit der Pfändung nicht. Wegen § 832 ZPO
gilt das auch für noch nicht gepfändete Raten.
2. Normalerweise sollte der Arbeitgeber hinsichtlich der Grundschuld eine vollstreckbare Urkunde besitzen, aus der er direkt vollstrecken kann. Ansonsten muss er Ihren Vater auf Duldung der Zwangsvollstreckung verklagen.
3.Gemäß § 804 Abs. 3 ZPO
geht das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht demjenigen vor, dass durch eine spätere Pfändung begründet wird. Deswegen sind also zunächst mal alle Gläubiger der Reihe nach dran, die bereits einen Pfändungsbeschluss in der Tasche haben. Eine Abtretung der pfändbaren Bezüge Ihres Arbeitseinkommens an denjenigen, der Sie Ihnen schuldet, nämlich Ihr Arbeitgeber, würde eigentlich zum Erlöschen der Forderung führen, das heisst ihr Arbeitgeber bräuchte Ihnen nur noch das pfändungsfreie Einkommen in Höhe von 990,00 € moantlich auszahlen. Wenn aber - so wie bei Ihnen bereits Gläubiger am pfänden sind - so gilt die Forderung als fortbestehend, und Ihr Arbeitgeber muss sich hinten anstellen.
Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.06.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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02.06.2007
|
12:18
Antwort
vonRechtsanwalt Patrick Inhestern
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Ergänzung vom Anwalt
02.06.2007 | 12:56
in Ergänzung zu Frage 2:
Es gilt unter 3. gesagtes: für die Einbehaltung nach Abtretung braucht Ihr Arbeitgeber grundsätzlich keinen Titel, weil Ihre Lohnforderung in Höhe der Abtretung erlischt. Ausnahmsweise bleibt die Lohnforderung aber bestehen, solange Gläubiger pfänden.
Mit freundlichem Gruß
Patrick Inhestern
Rechtsanwalt