Sehr geehrte Ratsuchende,
bezüglich des PKW kommt es in der Tat nicht auf die Eintragung an, da das Eigentum an die Frau übertragen worden ist. Hier hätten die Gläubiger allenfalls die Möglichkeit, diese Übertragung anzufechten. Solange dieses nicht geschehen ist, wäre eine Pfändung aber unzulässig.
Hier sollte die Frau nun vorbeugend tätig werden, und die Unpfändbarbeit gerichtlich feststellen lassen, wobei sie sich anwaltlicher Hilfe unbedingt bedienen sollte.
Bezüglich des Taschengeldes ist es in der Tat richtig, dass das Taschengeld in Höhe von 5% gepfändet werden kann. Hierzu müsste dann aber die Drittschuldnererklärung seitens der Frau abgegeben werden; so kann nicht vom Konto gepfändet werden; dazu müsste der Gläubiger vorab gegen die Frau noch vorgehen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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