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Pfändung bei Ehevertrag

23. November 2007 12:49 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Guten Tag,
vor ca. 4 Jahren musste ich meine Selbständigkeit aufgeben. Da ich nun mit inzwischen 47 Jahren keinen Job mehr bekomme und seitdem kein Einkommen habe, hatte ich vor 3 Jahren eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. Ich bin verheiratet und meine Frau und ich haben vor ca. 4 Jahren notariell einen Ehevertrag mit einer Vermögensaufstellung geschlossen. Nun habe ich noch aus meiner Selbständigkeit ein Auto, welches seinerzeit noch dem Leasing unterlag. Nach Ablauf der Leasingzeit hat meine Frau die Restsumme von € 9.000,- bezahlt und ich habe ihr mit dieser Zahlung das Auto, vertraglich fixiert, verkauft. Weiterhin jedoch ist das Auto auf meinen Namen angemeldet, wegen der günstigeren Versicherungskonditionen. Demnach bin ich der Halter des Fahrzeuges, sie der Besitzer und Eigentümer, da sie ja auch täglich mit dem Auto zur Arbeit fahren muss.
Heute nun musste ich erneut die eidesstattliche Versicherung abgeben und man sagte mir, dass es keine Rolle spielen würde, ob meine Frau das Fahrzeug von mir gekauft hat. Es wäre ausschlaggebend, wer in dem Kfz-Brief eingetragen wäre. Meines Wissens ist derjenige der eingetragen ist, ja nicht automatisch der Eigentümer, ist bei einer Kfz-Finanzierung ja nicht anders, die Bank bleibt auch vorerst der Eigentümer.
Meine erste Frage wäre also, kann das Fahrzeug gepfändet werden, auch mit dem Hintergrund, das meine Frau dann kaum eine andere Möglichkeit hat, zur Arbeit zu kommen?
Weiterhin stünde mir ein Taschengeld zu, da ich ja sozusagen „Hausmann“ bin, sagte die Gerichtsvollzieherin und fragte nach dem Gehalt (rund € 2000,- Netto) und den Kontodaten meiner Frau.
Meine zweite Frage wäre, kann es nun passieren, dass vom Konto meiner Frau etwas gepfändet wird (Taschengeld)?
Mit freundlichem Gruß

23. November 2007 | 12:58

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


bezüglich des PKW kommt es in der Tat nicht auf die Eintragung an, da das Eigentum an die Frau übertragen worden ist. Hier hätten die Gläubiger allenfalls die Möglichkeit, diese Übertragung anzufechten. Solange dieses nicht geschehen ist, wäre eine Pfändung aber unzulässig.

Hier sollte die Frau nun vorbeugend tätig werden, und die Unpfändbarbeit gerichtlich feststellen lassen, wobei sie sich anwaltlicher Hilfe unbedingt bedienen sollte.


Bezüglich des Taschengeldes ist es in der Tat richtig, dass das Taschengeld in Höhe von 5% gepfändet werden kann. Hierzu müsste dann aber die Drittschuldnererklärung seitens der Frau abgegeben werden; so kann nicht vom Konto gepfändet werden; dazu müsste der Gläubiger vorab gegen die Frau noch vorgehen.



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


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