Sehr geehrte Fragestellerin,
auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und insbesondere unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes beantworte ich Ihre Frage zusammenfassend wie folgt:
Grundsätzlich ist es so, dass bezüglich der Vollstreckung des Kindesunterhaltes nur der Ihr Kind als Anspruchsinhaberin berechtigt ist. Sie als gesetzliche Vertreterin können diese Vollstreckung jedoch für Ihr Kind veranlassen.
In dem genannten Urteil ist nur gesagt worden, dass eine vorläufige Vollstreckung vorgenommen werden kann. Damit diese durchgeführt werden kann, bedarf es noch einer vollstreckbaren Ausfertigung dieses Titels.
Eine solche Ausfertigung erkennt man daran, dass sie mit dem Vermerk "vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt" versehen ist.
Sollten Sie noch keine solche Ausfertigung besitzen, müssen Sie diese zunächst beim Gericht beantragen.
Bezüglich der Vollstreckung gibt es mehrere Arten. Es gibt die Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher, die Forderungspfändung (z.B. Gehalts- oder Kontopfändung), die eidesstattliche Versicherung und die Zwangsversteigerung von Immobilien
Am effektivsten ist meist eine Konto- oder Gehaltspfändung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen.
Wenn der Arbeitgeber oder die Bankverbindung des Schuldners nicht bekannt sind, kann zunächst einmal durch den Gerichtsvollzieher eine Sachpfändung vorgenommen werden.
Die Kosten des Gerichtvollziehers bzw. die Kosten der Vollstreckung hat grundsätzlich der Schuldner zu zahlen. Anders ist dies nur bei einem erfolglosen Vollstreckungsversuch. Dieser liegt vor, wenn bei dem Schuldner kein Vermögen vorgefunden wurde, dass gepfändet werden konnte. In einem solchen Fall hätten Sie die Kosten zu tragen.
Hiervon ist jedoch nicht auszugehen.
Ich hoffe, dass meine Antworten für Sie hilfreich gewesen sind und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)
Der KV hat sich selbständig gemacht (bezieht über 1260 Euro vom Arbeitsamt, bewohnt ein Einfamilienhaus zusammen mit seiner LG). Ich denke, ein PfÜ wäre am wirksamsten? Raten Sie dazu?
Sehr geehrte Fragestellerin,
grundsätzlich kommt auch eine Pfändung von Leistungen der Arbeitsagentur in Betracht; eine gesetzliche Regelung, wonach solche Leistungen von der Pfändung ausgenommen sind, existiert nicht. Es hängt allerdings immer von der jeweiligen Agentur ab, wie diese die Sozialleistungen einschätzen und z.B. zusammengesetzte Leistungen (wie u.a. den Gründungszuschuß) auszahlen. Im Normalfall ist jedoch von einer einheitlichen Auszahlung der Gesamtleistung auszugehen; solange diese über der Pfändungsfreigrenze bleibt, ist eine Pfändung möglich. Sie können daher durchaus in diese Leistung vollstrecken lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Müller
(Rechtsanwalt)