Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gem. § 1 EStG wird in der BRD zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht differenziert. Auch ohne Anmeldung eines Wohnsitzes in Deutschland reicht der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland aus, um unbeschränkt steuerpflichtig zu sein.
Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt in der BRD gem. § 9 Abgabenordnung (AO) die zeitlich zusammenhängende
Anwesenheit im Inland mit Aufenthalt von mehr als 6-monatiger Dauer; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt (183Tage-Regel).
Ihre kurzen Besuche in der BRD sind insoweit unschädlich.
Nur bei unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt das gesamte Welt-Einkommen der Einkommensteuer in der BRD, d.h. es kommt nicht mehr darauf an, in welchem Land es erzielt wurde (z.B. in Katar).
Die Mehrfachbesteuerung verhindern Doppelbesteuerungsabkommen.
Mit welchen Ländern Deutschland
ein DBA geschlossen hat, ist beim Bundesfinanzamt zu erfragen, Katar hat auch m.E. keins abgeschlossen.
Die melderechtlichen Umstände sind da zweitrangig, entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse an.
Wenn eine Person sowohl in der BRD als auch im Ausland ansässig ist, ist entscheidend, in welchem Staat sie einen ständigen Wohnsitz hat.
Verfügt sie in beiden Staaten über einen ständigen Wohnsitz, gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Lebensmittelpunkt). Das wäre nach Ihrer Schilderung auch Katar.
Aber Sie wollen die Wohnung ja nicht einmal für sich kaufen, um darin zu wohnen, sondern um sie zu vermieten.
Die engeren Bindung haben Sie zum Land Ihres Arbeitsorts, auch Katar.
Kann auch dies nicht eindeutig bestimmt werden, kommt es zunächst auf den gewöhnlichen Aufenthalt und erst dann auf die Staatsangehörigkeit an.
Den gewöhnlichen Aufenthaltsort können Sie in jedem Jahr selbst steuern und bestimmen.
Bei beschränkter Steuerpflicht, d.h. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland unterliegt lediglich das in Deutschland erzielte Einkommen der Steuerpflicht und ist hier zu versteuern (Vermietung).
Keine Einkünfte in Deutschland bedeutet keine Einkommensteuer, d.h. wenn die Wohnung mal leer stehen sollte, müssen Sie auch nichts versteuern aber Sie können natürlich auch nichts absetzen oder Erhaltungsauswand geltend machen.
Aber Sie werden in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in nehmen und z.B. vor hier aus arbeiten.
Dabei wäre es dann unerheblich, wo die Einkünfte erzielt werden.
Nach § 8 der Abgabenordnung (AO) hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Die in § 8 AO festgeschriebene Definition eines Wohnsitzes knüpft dabei an tatsächliche Umstände an.
Darüber hinaus wäre die 183 Tage Regelung zu beachten, die Sie mindestens in Katar sein müssten.
Die Wegzugssteuer gem. § 6 AStG regelt die Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsvorgangs von einer in der Regel mindestens 1-prozentigen Beteiligung am Kapital einer (in- oder ausländischen) Kapitalgesellschaft im Privatvermögen bei Wegzug des Gesellschafters in das Ausland.
Dieser Fall liegt nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht vor.
FATCA gilt nur, wenn Sie in den USA steuerpflichtig sind. Sie können das Formular der Deutschen Bank ignorieren oder ausfüllen
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Helge Müller-Roden
Rossmarkt 194
86899 Landsberg
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Web: http://www.kanzlei-am-rossmarkt.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Helge Müller-Roden
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Seher geehrter Herr Mueller-Roden,
Vielen Dank fuer Ihre Antwort.
ich habe im Internet ueber den Fall "BFH vom 23.11.1998, II ZR 139/87" gelesen. Demnach sollte es ausreichen fuer erwachsenen die eine Wohnung in Deutschland besitzen, wenn sie die Wohnung ueber Jahre Hinweg regelmaessig zweimal im Jahr fuer einige Wochen benutzen, damit sie unbeschraenkt steuerpflichtig gelten.
Ich habe zwar nicht vor die Wohnung zu nutzen. Wenn ich aber in Deutschland beruflich einreise, dann habe ich fuer spaeter keinen Beweis, dass ich nicht in der Wohnung war sondern beruflich wo anders untergekommen bin. Sehen Sie ein Problem hierbei?
Mit freundlichen Gruessen!
Die von Ihnen zitierte Rechtsprechung gibt es in der Tat:
Leitsatz
Benützt jemand seine ihm gehörende Doppelhaushälfte im Inland regelmäßig zweimal jährlich zu bestimmten Zeiten über mehrere Wochen, so hat er dort seinen Wohnsitz i. S. des § 8 AO 1977.
Damit wurde ein Inländischer Wohnsitz i. S. des § 8 AO unterstellt, bei Nutzung einer Doppelhaushälfte zweimal jährlich über mehrere Wochen
Wenn die Obergerichte sich über Recht und Gesetz hinwegsetzen, ist der Bürger halt machtlos. Das war schon immer so.
Aber Sie wollen das Haus je vermieten und haben dann Einkünfte aus V&V.
An einer vermieteten Wohnung kann man keinen eigenen Wohnsitz haben, es sei denn Sie vereinbaren das mit dem Mieter.