Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Soweit die Reise, wie von Ihnen beschrieben, vom Reiseveranstalter verschuldet vereitelt wird, haben Sie die Möglichkeit, Schadensersatz nach § 651 n BGB
zu verlangen. Dazu zählen dann auch die Kosten für den Flug, der nutzlos geworden ist.
Zudem haben Sie auch die Möglichkeit wegen nutzlos gewordener Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld zu verlangen.
Fraglich ist hier, wie sich die Angebote auswirken und ob Sie zumindest das erste Angebot annehmen könnten. da aber gerade die Betreuung ein wichtiger Bestandteil der Entscheidung zur Reise war, dürfen Sie das Angebot ausschlagen, selbst wenn es der Reise selbst adäquat entsprochen hat.
Somit besteht nach meinem Dafürhalten ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter auf Schadensersatz.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Wübbe
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