Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage beantworte ich wie folgt:
Der von Ihnen genannte Pauschalbetrag ergibt sich aus Art. 7 der VO (EG) 261/2004. Dieser Ausgleichsanspruch setzt eine Flugannullierung gem. Art. 5 der VO voraus; die Regelung in Art. 6 der VO zur Flugverspätung verweist nicht auf den Ausgleichsanspruch in Art. 7 der VO. Rechtsfolge der Verspätung ist, dass Sie Unterstützungs- und Betreuungsleistungen verlangen können, die offensichtlich geleistet wurden.
Die Abgrenzung zwische Annullierung und Verspätung ist nicht zeitlich vorzunehmen, sondern an äußeren Merkmalen, z.B. neues Ticket, neue Bordkarte, andere Flugnummer, zwischenzeitliche Aushändigung des Gepäcks, neuerliches Einchecken.
Bei einer Verspätung liegt gleichwohl eine Schlechtleistung des Beförderungsvertrages vor. Die Fluggesellschaft haftet auch für einen technischen Defekt des Flugzeuges, da sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien dafür zu sorgen hat, dass technisch einwandfreie Flugzeuge zum Einsatz kommen. Sie haben einen Anspruch auf Reisepreisminderung bzw. Schadensersatz gem. Art. 19 des Montrealer Übereinkommens. Die Schadenshöhe wird dabei aber nicht pauschal berechnet, sondern ist von Ihnen zu belegen.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick in der Sache verschafft zu haben. Ich weise darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgt. Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
Mit freundlichen Grüßen
Matthes
Rechtsanwalt